Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für Cedomon
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 19.10.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Cedomon mit dem Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 – eine Erweiterung der bestehenden Zulassung (nach Art. 51) für die Anwendung in den nachfolgenden Kulturen und Indikationen erhalten hat.
Im Rahmen dieser Zulassungserweiterung darf das Produkt zur Behandlung der u.g. Indikation nun auch in der folgenden Kultur eingesetzt werden:
Anwendungsnummer | Schadorganismus Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
035921-00/01-001 | Steinbrand (Tilletia caries o. foetida) | Dinkel |
|
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche Angaben zu den neu benannten Anwendungsgebieten, alle Kennzeichnungsauflagen zu den Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu Aufwandmengen und Wartezeiten sowie sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.