Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für HARPUN
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 08.09.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt HARPUN mit dem Wirkstoff Pyriproxyfen Erweiterungen der bestehenden Zulassung (nach Art. 51) erhalten hat.
Damit darf das Produkt wie folgt eingesetzt werden:
Anwendungsnummer | Schadorganismus Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte |
00B168-00/01-001 | Schildlaus-Arten | Zierpflanzen |
00B168-00/01-002 | Weiße Fliegen, Schildlaus-Arten | Zierpflanzen |
HARPUN darf im Rahmen der Zulassungserweiterungen wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | HARPUN |
Schadorganismen | Schildlaus-Arten (Zierpflanzen-Freiland) Weiße Fliegen, Schildlaus-Arten (Zierpflanzen-Gewächshaus) |
Kultur(en) | Zierpflanzen - (Gewächshaus und Freiland) |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Produkt darf im Freilandanbau von Zierpflanzen gegen Schildlaus-Arten gespritzt werden nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf oder nach Befallsbeginn, ausgenommen Blütezeit. Die Anzahl der Behandlungen in diesen Anwendungen und für die genannte Kultur bzw. je Jahr wurde auf jeweils 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens14 Tage eingehalten werden. Die Aufwandmenge beträgt 1,0 Liter/ha in 250 bis 2000 Liter Wasser/ha. Die Festsetzung einer Wartezeit für den Freilandanbau von Zierpflanzen ist ohne Bedeutung. |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Produkt darf im Gewächshausanbau von Zierpflanzen in den beiden o.g. Indikationen gespritzt werden bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen. Die Anzahl der Behandlungen in diesen Anwendungen und für die genannte Kultur bzw. je Jahr wurde auf jeweils 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den Behandlungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens 10 Tagen eingehalten werden. Die Aufwandmenge beträgt 1,125 Liter/ha in 500 bis 2000 Liter Wasser/ha. Die Festsetzung einer Wartezeit für den Gewächshausanbau von Zierpflanzen ist ohne Bedeutung. |
Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.