Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für Nozomi
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.10.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Nozomi mit dem Wirkstoff Flumioxazin – eine Erweiterung der bestehenden Zulassung (nach Art. 51) für die Anwendung in der nachfolgenden Kultur und der genannten Indikation erhalten hat.
Im Rahmen dieser Zulassungserweiterung darf das Produkt zur Behandlung der u.g. Indikation in der folgenden Kultur eingesetzt werden:
Anwendungsnummer | Schadorganismus Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
044895-00/03-001 | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter | Spargel |
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Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche Angaben zu den neu benannten Anwendungsgebieten, alle Kennzeichnungsauflagen zur sachgerechten Anwendung, Aufwandmengen und Wartezeiten sowie sämtliche weiteren Anwendungsauflagen ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.