Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für PEAK

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.12.2025

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt PEAK - mit dem Wirkstoff Prosulfuron – Erweiterungen der bestehenden Zulassung (nach Art. 51) für die Gewächshausanwendung in den nachfolgenden Kulturen und Indikationen erhalten hat. 

 

Im Rahmen dieser Zulassungserweiterung darf das Produkt wie folgt eingesetzt werden:

Anwendungs­nummer

Schadorganismus

Zweckbestimmung

Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte

Verwendungszweck

044788-00/01-001

Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter

Lein

In Beständen zur Saatguterzeugung, Faserlein

044788-00/01-002

Miscanthus

zur Biokraftstoffproduktion, Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke

044788-00/01-003

Sorghum-Hirse

zur Biokraftstoffproduktion, Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke

044788-00/01-004

Zuckermais

 

044788-00/01-005

Kolbenhirse

 

044788-00/01-006

Echte Rispenhirse

 

044788-00/01-007

Durchwachsene Silphie

Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke

044788-00/01-008

Langährige Quecke

Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke

044788-00/01-009

Weiden-Arten

Kurzumtriebsplantage

044788-00/01-010

Wicken

In Beständen zur Saatguterzeugung

044788-00/01-011

Hanf

In Beständen zur Saatguterzeugung, zur Gewinnung von Pflanzenfasern

044788-00/01-012

Leindotter

Nicht für die Erzeugung von Futtermitteln, Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln

044788-00/01-013

Perlhirse, Sida

Nicht für die Erzeugung von Futtermitteln, Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln

Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche Angaben zu den neu benannten Anwendungsgebieten, alle Kennzeichnungsauflagen zu den Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu Aufwandmengen und Wartezeiten sowie sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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