Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für PEAK
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.12.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt PEAK - mit dem Wirkstoff Prosulfuron – Erweiterungen der bestehenden Zulassung (nach Art. 51) für die Gewächshausanwendung in den nachfolgenden Kulturen und Indikationen erhalten hat.
Im Rahmen dieser Zulassungserweiterung darf das Produkt wie folgt eingesetzt werden:
Anwendungsnummer | Schadorganismus Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
044788-00/01-001 | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Lein | In Beständen zur Saatguterzeugung, Faserlein |
044788-00/01-002 | Miscanthus | zur Biokraftstoffproduktion, Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke | |
044788-00/01-003 | Sorghum-Hirse | zur Biokraftstoffproduktion, Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke | |
044788-00/01-004 | Zuckermais |
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044788-00/01-005 | Kolbenhirse |
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044788-00/01-006 | Echte Rispenhirse |
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044788-00/01-007 | Durchwachsene Silphie | Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke | |
044788-00/01-008 | Langährige Quecke | Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke | |
044788-00/01-009 | Weiden-Arten | Kurzumtriebsplantage | |
044788-00/01-010 | Wicken | In Beständen zur Saatguterzeugung | |
044788-00/01-011 | Hanf | In Beständen zur Saatguterzeugung, zur Gewinnung von Pflanzenfasern | |
044788-00/01-012 | Leindotter | Nicht für die Erzeugung von Futtermitteln, Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln | |
044788-00/01-013 | Perlhirse, Sida | Nicht für die Erzeugung von Futtermitteln, Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln |
Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche Angaben zu den neu benannten Anwendungsgebieten, alle Kennzeichnungsauflagen zu den Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu Aufwandmengen und Wartezeiten sowie sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.