Pflanzenschutzmittel – Änderungsbescheid für Pirimor G

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 03.07.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), informiert heute über einen Änderungsbescheid für den Einsatz von Pirimor G mit dem Wirkstoff Pirimicarb.
Im Abschnitt A des Bescheides wird die zugelassene Menge von 180 kg auf 1.500 kg geändert, und ist damit ausreichend um ca. 1.300 ha mit der mittleren Aufwandmenge zu behandeln.
Der Zusatz zum Verwendungszweck mit Beet- und Balkonpflanzen, Topf- und Schnittrosen wird gestrichen. Die korrekte Fassung der Anwendung lautet damit wie folgt.
Pirimor G darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Pirimor G |
Kultur(en) | Zierpflanzen |
Schadorganismen | Blattläuse |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit
| Das Mittel darf im Freilandanbau von Zierpflanzen eingesetzt werden bei Befall oder nach Warndienstaufruf und im Kulturentwicklungsbereich BBCH 30 bis BBCH 65. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf jeweils 3 Anwendungen festgelegt. Bei der Aufwandmenge muss wie folgt differenziert werden:
in 200 bis 600 Liter Wasser/ha Die Wartezeit „N“ ist ohne Bedeutung. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.