Pflanzenschutzmittel – Änderungsbescheid zur Notfallzulassung für Quickdown in Pflanzkartoffeln

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.08.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Quickdown mit dem Wirkstoff Pyraflufen eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.

 

Die Zulassung wird für die Zeit vom 10.07.2026 bis 06.11.2026 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird begrenzt auf 32.000 Liter und ist damit ausreichend für die Behandlung von etwa 20.000 ha Pflanzkartoffeln.

 

Quickdown kann wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Quickdown

Kultur(en)

Pflanzkartoffel (SOLTU)

Indikation

Krautabtötung

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf im Freilandanbau der genannten Kultur in der genannten Indikation bis 14 Tage vor der Ernte gespritzt werden.

 

Änderungsbescheid: Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 2 Anwendungen und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen begrenzt. Der Abstand zwischen den beiden Behandlungenmuss mindestens 4 Tage betragen.

 

Die Aufwandmenge je Behandlung beträgt 0,8 Liter/ha in 300 bis 600 Liter Wasser/ha + 2,0 Liter Toil/ha.

Änderungsbescheid: Die Gesamtaufwandmenge je Kultur bzw. je Jahr liegt bei 1,6 Liter/ha in Mischung mit Toil (2,0 Liter/ha).

 

Die Wartezeit wurde auf 14 Tage festgelegt.

Im Abschnitt C des Bescheides wird die Begründung für die Anwendungsbestimmung „NW unkodiert“ geändert:

  • (NW unkodiert) -Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben.

  • Darüber hinaus wird im Abschnitt C des Bescheides eine zusätzliche Anwendungsbestimmung ergänzt: (NW unkodiert zusätzlich) Zum Schutz von Gewässerorganismen darf die zweite Behandlung nur dann erfolgen, wenn bei der ersten Behandlung der Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze mindestens 85% betragen hat.

Hinweis: Sämtliche Änderungen sind zwingend zu beachten. Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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