Pflanzenschutzmittel – Gesamtüberblick zu den Notfallzulassungen gegen die Schilf-Glasflügelzikade

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 26.05.2025

 

Zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade im Gemüseanbau ermöglicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) per Notfallzulassung nun auch die zusätzliche Anwendung eines regulär zugelassenen Pflanzenschutzmittels. Zuvor hatte das BVL bereits Notfallzulassungen für die Anwendung weiterer zugelassener Pflanzenschutzmittel in Zuckerrüben und Kartoffeln erlassen. Jetzt Anwendung auch in Möhren, Roter Bete, Blumen- und Kopfkohlarten möglich.

Wird die Schilf-Glasflügelzikade nicht bekämpft, würde sie in einigen Regionen Deutschlands weiter für Krankheiten in zahlreichen Gemüsearten wie Zuckerrüben, Kartoffeln, Möhren und zahlreichen Kohlarten sorgen. Bisher waren dafür keine Pflanzenschutzmittel zugelassen. Daher hat das BVL nach umfangreicher und sorgfältiger Prüfung für mehrere bereits regulär zugelassene Pflanzenschutzmittel kürzlich weitere Anwendungsgebiete für einen Zeitraum von 120 Tagen ermöglicht – zuerst für Zuckerrüben dann für Kartoffeln und nun auch ein Pflanzenschutzmittel für Möhren, Rote Beete, Blumen- und Kopfkohle. Aktuell liegen dem BVL keine weiteren Anträge für Notfallzulassungen vor.

„Mit den jetzt erteilten Notfallzulassungen sind die kritischen Bereiche in dieser Saison zunächst behandelbar. Die Situation entwickelt sich allerdings sehr dynamisch. Wir stehen deshalb in engem Austausch mit dem Julius Kühn-Institut und den zuständigen Behörden vor Ort. Die betroffenen Anbauverbände liefern regelmäßig Informationen zur aktuellen Situation. Wir werden bei begründetem Bedarf weitere Anträge oder Modifikationen bestehender Notfallzulassungen prüfen“, sagt Dr. Thomas Schneider, Leiter der Abteilung Pflanzenschutzmittel im BVL.

Praxistipps: Die Notfallzulassungen sind lediglich ein Baustein im Rahmen der mit den zuständigen Behörden der Länder abgestimmten Strategien zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger bakterieller Erkrankungen. Zum Schutz des Naturhaushalts und der Gesundheit von Mensch und Tier hat das BVL eine Reihe zusätzlicher Risikominderungsauflagen erlassen. Auch dürfen die Mittel nur nach vorherigem amtlichen Warndienstaufruf der zuständigen Behörden angewendet werden. Die aktuellen Notfallzulassungen zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger zweier bakterieller Krankheitserreger sind ein Baustein im Rahmen der abgestimmten Strategien.

 

Notfallzulassung von Sivanto prime für den Gemüseanbau - 2025

Kultur

Zeitraum

zugelassene Menge

zugelassene Fläche

Möhre

23.05.-19.09.2025

57 Liter

150 ha

Rote Beete

23.05.-19.09.2025

85 Liter

337 ha

Blumen- und Kopfkohle

23.05.-19.09.2025

250 Liter

400 ha

 

Notfallzulassungen für den Kartoffelanbau-2025

Produkt

Wirkstoff

Zeitraum

zugelassene Menge

zugelassene Fläche

Carnadine 200

Acetamiprid

01.05. - 28.08.2025

37.000 Liter

35.000 ha

Mospilan SG

Acetamiprid

23.04. - 20.08.2025

8.750 kg

35.000 ha

Danjiri

Acetamiprid

02.05. - 29.08.2025

8.750 kg

35.000 ha

SIVANTO prime

Flupyradifurone

02.05. - 29.08.2025

15.000 Liter

30.000 ha

Karate Zeon

lambda-Cyhalothrin

02.05. - 29.08.2025

2.250 Liter

30.000 ha

Kaiso Sorbie

lambda-Cyhalothrin

01.05. - 28.08.2025

3.000 kg

20.000 ha

Decis forte

Deltamethrin

02.05. - 29.08.2025

1.000 Liter

20.000 ha

Sumicidin Alpha ES

Esfenvalerat

20.05. - 16.09.2025

6.000 Liter

20.000 ha

 

Notfallzulassungen für den Zuckerrübenanbau-2025

Produkt

Wirkstoff

Zeitraum

zugelassene Menge

zugelassene Fläche

Carnadine 200

Acetamiprid

31.03. - 28.07.2025

6.875 Liter

27.500 ha

Mospilan SG

Acetamiprid

31.03 - 28.07.2025

6.875 kg

27.500 ha

Danjiri

Acetamiprid

01.04. - 29.07.2025

6.875 kg

27.500 ha

SIVANTO prime

Flupyradifurone

15.04. – 12.08.2025

14.500 Liter

58.000 ha

Karate Zeon

lambda-Cyhalothrin

01.04. - 29.07.2025

5.700 Liter

38.000 ha

Kaiso Sorbie

lambda-Cyhalothrin

01.04. - 29.07.2025

5.700 kg

38.000 ha

Decis forte

Deltamethrin

01.04. - 29.07.2025

2.850 Liter

38.000 ha

Hinweis: Für den Einsatz der genannten Präparate gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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