Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für CHRYSOTEC

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 07.05.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt CHRYSOTEC mit den Wirkstoffen (Z)-7-Dodecen-1-ylacetat und (Z)-9-Tetradecen-1-ylacetat eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) für die Anwendung Fruchtgemüse (NNNVF) im Gewächshausanbau erhalten hat.

 

Die Zulassung wird für die Zeit 7. Mai 2026 bis zum 3. September 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge ist auf 12.600 Dispenser begrenzt und damit ausreichend für eine Behandlungsfläche von 42 ha.

 

CHRYSOTEC power darf danach wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

CHRYSOTEC

Kultur(en)

Fruchtgemüse (NNNVF)

Schadorganismen

Freifressende Schmetterlingsraupen

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Die Dispenser dürfen im Gewächshausanbau der o.g. Kulturen und gegen o.g. Schadorganismus nach Warndienstaufruf, vor oder unmittelbar nach dem Pflanzen ausgehängt werden im Kulturentwicklungsbereich BBCH 32 bis 89.

 

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen begrenzt.

 

Die Aufwandmenge beträgt 300 Dispenser/ha.

 

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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