Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Danjiri in Gemüse

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 29.05.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Danjiri mit dem Wirkstoff Acetamiprid eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.

 

Diese Zulassung wird für die Zeit 28. Mai 2026 bis zum 24. September 2026 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 1000 kg begrenzt und ist damit ausreichend zur Behandlung von 3500 ha.

 

Danjiri darf danach wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Danjiri

Kultur(en)

Rote Bete (BEAVD), Knollensellerie (APUGR), Möhren (DAUCA), Wurzelpetersilie (PARCT), Pastinake (PAVSA), Rhabarber (RHERH)

Schadorganismen

Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf Freilandanbau von Rote Bete (BEAVD), Knollensellerie (APUGR), Möhren (DAUCA), Wurzelpetersilie (PARCT) und Pastinake (PAVSA) gespritzt werden nach Warndienstaufruf durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst im Kulturentwicklungsbereich BBCH 19 bis BBCH 49.

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Behandlung begrenzt. 

Die Aufwandmenge beträgt 0,25 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit muss wie folgt differenziert werden:

  • Rote Bete, Knollensellerie: 28 Tage

  • Möhren, Wurzelpetersilie, Pastinake: 14 Tage

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf Freilandanbau von Rhabarber (RHERH) gespritzt werden nach Warndienstaufruf durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 2 Anwendungen und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlung begrenzt. Zwischen den beiden Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden.

Die Aufwandmenge beträgt 0,325 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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