Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Karate Zeon

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.04.2025
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Karate Zeon mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) in Zuckerrübe wie nachfolgend beschrieben beschränkt.
Die Zulassung wird für die Zeit 1. April 2025 bis zum 29. Juli 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die zugelassene Menge wird für die Anwendung gegen Glasflügelzikaden auf 5.700 Liter begrenzt. Die Menge ist ausreichend um 38.000 ha Zuckerrübe zweimal zu behandeln.
Karate Zeon darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Karate Zeon |
Kultur(en) | Zuckerrübe |
Schadorganismen | Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit
| Das Mittel darf nach Warndienstaufruf durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst gespritzt werden gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren ab BBCH 19 der Kultur. Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von 14 Tagen eingehalten werde. Die Aufwandmenge beträgt 0,075 l/ha in 200 bis 600 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit beträgt 28 Tage. |
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.