Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Karate Zeon im Anbau von Weinreben

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 05.05.2025

 

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Karate Zeon mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) in Weinrebe (Pflanzreben, Unterlagsreben, Edelreisanlagen und Ertragsanlagen) wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden darf. 

 

Die Zulassung wird für die Zeit vom 02. Mai 2025 bis zum 27. August 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 191 Liter begrenzt und ist damit ausreichend zur Behandlung von etwa 250 ha Rebschulfläche, 20 ha Muttergärten, 500 ha Edelreisvermehrungsflächen sowie 500 ha Ertragsanlagen.

 

Karate Zeon darf danach wie folgt eingesetzt werden:

 

Produkt

Karate Zeon

Kultur(en)

Weinrebe (Pflanzreben, Unterlagsreben, Edelreisanlagen, Ertragsanlagen)

Schadorganismen

Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Vektor der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée)

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

 

Das Mittel darf in Weinrebe (Pflanzreben in Rebschulen, Unterlagsreben in Muttergärten) deren Verwendungszweck bestimmt ist als Pflanzreben in Rebschulen und Unterlagsreben in Muttergärten die nicht rückstandsrelevante Pflanzenerzeugnisse sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Erzeugung von Pflanzgut, welches keine Früchte in den Jahren der Produktion/Behandlung trägt.

Der Anwendungszeitpunkt zur Anwendung gegen Larven und Adulte des o.g. Schadorganismus wurde der Zeitraum während der Trieb- und Blattentwicklung, ebenso festgelegt wie der nachweisliche Befund der Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) im Rahmen des Monitorings und der Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste.

Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde mit jeweils 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden. Die Anwendungstechnik wurde mit spritzen oder sprühen bestimmt. Die Aufwandmenge beträgt 75 ml/ha in 400 bis 800 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich für die beantragte Kultur im Freiland.

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf in Weinrebe (Pflanzreben in Rebschulen, Unterlagsreben in Muttergärten) deren Verwendungszweck bestimmt ist zur Holzvermehrung der europäischen Reben für Stecklinge der Propfreben, Nutzung als Tafel- und Keltertraube (rückstandsrelevant).

Der Anwendungszeitpunkt zur Anwendung gegen Larven und Adulte des o.g. Schadorganismus wurde der Zeitraum BBCH 55 (Gescheine vergrößern sich) bis BBCH 89 (Vollreife der Beeren) ebenso festgelegt wie der nachweisliche Befund der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus) im Rahmen des Monitorings und der Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste.

Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde mit jeweils 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden. Die Anwendungstechnik wurde mit spritzen oder sprühen bestimmt. Die Aufwandmenge beträgt 75 ml/ha in 400 bis 800 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit in Weinrebe (Edelreisanlagen, Ertragsanlagen) beträgt exakt 7 Tage.

 

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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