Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Luxinum

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.07.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Luxinum mit dem Wirkstoff Cinmethylin eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.

 

Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. September 2026 bis zum 29. Dezember 2026 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird begrenzt auf 266.800 Liter und ist damit ausreichend etwa 400.000 ha Behandlungsfläche.

 

Luxinum kann wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Luxinum

Kultur(en)

Winterweichweizen (TRZAW)

Indikation

Acker-Fuchsschwanz - (Alopecurus myosuroides)

Anwendung 1

 

 

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf im Freilandanbau der genannten Kultur in der genannten Indikation vor dem Auflaufen im Kulturentwicklungsbereich BBCH 00 bis BBCH 09 gespritzt werden.

 

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Behandlung begrenzt.

 

Die Aufwandmenge Mittel pro Behandlung beträgt 0,667 Liter/ha. Der Aufwand Mittel gesamt pro Jahr beträgt 0,667 Liter/ha. Der Aufwand Wasser pro Behandlung beträgt 100 bis 400 Liter/ha.

 

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendung 2

 

 

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf im Freilandanbau der genannten Kultur in der genannten Indikation nach dem Auflaufen im Kulturentwicklungsbereich BBCH 10 bis BBCH 29 gespritzt werden.

 

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Behandlung begrenzt.

 

Die Aufwandmenge Mittel pro Behandlung beträgt 0,667 Liter/ha. Der Aufwand Mittel gesamt pro Jahr beträgt 0,667 Liter/ha. Der Aufwand Wasser pro Behandlung beträgt 100 bis 400 Liter/ha.

 

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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