Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Mospilan SG

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.04.2025

 

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Mospilan SG mit dem Wirkstoff Acetamiprid eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) in Zucker- und Futterrübe wie nachfolgend beschrieben beschränkt. 

 

Die Zulassung wird für die Zeit 31. März 2025 bis zum 28. Juli 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die zugelassene Menge wird für die Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren auf 2.500 kg zur Behandlung von 10.000 ha begrenzt. Für die Anwendung gegen Glasflügelzikaden wird die zugelassene Menge auf 6.875 kg begrenzt. Sie ist ausreichend um bei einer einmaligen Anwendung eine Fläche von 27.500 ha zu behandeln.

 

Mospilan SG darf danach wie folgt eingesetzt werden:

 

Produkt

Mospilan SG

Kultur(en)

Zucker- und Futterrübe

Schadorganismen

Blattläuse als Virusvektoren; Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

 

Das Mittel darf nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf gespritzt werden gegen Blattläuse als Virusvektoren im Kulturentwicklungsbereich BBCH 12 bis BBCH 39. Die max. Anzahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr beträgt 1 Behandlung. Die Aufwandmenge beträgt 0,25 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die der Wartezeit beträgt 28 Tage.

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf nach Warndienstaufruf durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst gespritzt werden gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren im Kulturentwicklungsbereich BBCH 12 bis BBCH 39. Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen begrenzt. Die Aufwandmenge beträgt 0,25 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit beträgt 28 Tage.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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