Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Movento SC 100

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 08.05.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Movento SC 100 mit dem Wirkstoff Spirotetramat eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) für die Anwendung in Zierpflanzen (3ORTC )erhalten hat.

 

Die Zulassung wird für die Zeit 1. Mai 2026 bis zum 28. August 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge ist auf 500 Liter begrenzt und damit ausreichend für 278 ha bei zwei Behandlungen in Beständen mit einer Höhe von über 50 cm.

 

Movento SC 100 darf danach wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Movento SC 100

Kultur(en)

Zierpflanzen (3ORTC),

ausgenommen:

- Alstroemeria spp.

- Begonia spp.

- Cyclamen spp.

- Euphorbia spp.

- Ficus spp.

- Fuchsia spp.

- Hedera spp.

- Hydrangea spp.

- Impatiens spp.

- Pelargonium spp.

- Populus spp.

- Salix spp.

- Saintpaulia spp.

- Tilia spp.

- Quercus frainetto

Schadorganismen

Blattläuse

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf im Gewächshausanbau und im Freilandanbau in o.g. Kultur und gegen o.g. Schadorganismus beim Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich „ab Blattaustrieb bis BBCH 59“ gespritzt oder gesprüht werden.

 

Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 2 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen begrenzt. Zwischen den beiden Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von 14 Tagen eingehalten werden.

 

Bei der Aufwandmenge muss wie folgt differenziert werden:

  • Pflanzengröße bis 50 cm: 0,75 Liter/ha in 1.000 bis 1.500 Liter Wasser/ha

  • Pflanzengröße über 50 cm: 0.9 Liter/ha in 1.000 bis 1.500 Liter Wasser/ha.

 

N: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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