Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für NeemAzal-T/S
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.05.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt NeemAzal-T/S mit dem Wirkstoff Azadirachtin eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.
Die Zulassung wird für die Zeit 19. Mai 2026 bis zum 15. September 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird begrenzt auf 1.620 Liter und ist damit ausreichend zur Behandlung von etwa 250 ha Rebschulfläche, 20 ha Muttergärten.
NeemAzal-T/S darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | NeemAzal-T/S |
Kultur(en) | Weinrebe (VITVI), Pflanzreben, Unterlagsreben in Muttergärten |
Schadorganismen | Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Vektor der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Mittel darf gegen den genannten Schaderreger (Larven und Adulte) gespritzt oder gesprüht werden im Freiland der genannten Kultur deren Verwendungszweck als Pflanzreben in Rebschulen und Unterlagsreben in Muttergärten festgelegt ist. Pflanzreben in Rebschulen und Unterlagsreben sind nicht rückstandsrelevante Pflanzenerzeugnisse. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Erzeugung von Pflanzgut welches keine Früchte in den Jahren der Produktion/Behandlung trägt.
Der Anwendungszeitpunkt ist wie folgt festgelegt: Während der Trieb- und Blattentwicklung, Bei nachweislichem Befund der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus) im Rahmen des Monitoring, Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste.
Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung auf 2 Anwendungen und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen begrenzt. Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 7 Tage eingehalten werden.
Die Aufwandmenge beträgt 3,0 Liter/ha in 300 bis 1.000 Liter Wasser/ha.
Die Wartezeit „N“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.