Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Nermady

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 30.03.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Nermady mit dem Wirkstoff 8-Methyldecan-2-yl-propanoate eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.

 

Die Zulassung für den Einsatz wird für die Zeit vom 01. April 2026 bis zum 29. Juli 2026 erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf insgesamt 20.000 kg begrenzt. Die Menge ist damit ausreichend für eine Fläche von 5.000 ha.

Nermady darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Nermady

Kultur(en)

Mais (ZEAMX, ZEAMS), Zuckermais (ZEAMZ)

Schadorganismen

Westlicher Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera)

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Produkt darf in den genannten Kulturen gegen Adulte Käfer des genannten Schaderregers 

mit Stelzenschlepper oder je nach Maishöhe mit der Standard-Feldspritze kurz vor Beginn des Käferfluges bis zum Käferflug gespritzt werden.

 

Die maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung, für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Behandlung festgelegt.

 

Die Aufwandmenge beträgt 4 kg/ha in 150 bis 400 Liter Wasser pro ha. 

 

Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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