Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Permit

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.03.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Permit mit dem Wirkstoff Halosulfuron eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat. Im Rahmen dieser Notfallzulassung darf das genannte Produkt gegen Erdmandelgras (Cyperus esculentus), Strandsimse (Bolboschoenus maritimus), Knolliges Zypergras (Cyperus rotundus) in Mais (ZEAMX) (Silo- und Körnermais) eingesetzt werden.

 

Die Zulassung für den Einsatz in der genannten Kultur und gegen die genannten Schaderreger wird für die Zeit vom 1. April 2026 bis zum 30. Juli 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wurde auf 3.500 kg begrenzt und ist damit ausreichend für die Anwendung auf 100.000 ha. 

 

Permit darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Permit

Kultur(en)

Mais (ZEAMX) (Silo- und Körnermais)

Schadorganismen

Erdmandelgras (Cyperus esculentus), Strandsimse (Bolboschoenus maritimus), Knolliges Zypergras (Cyperus rotundus)

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Produkt darf nach dem Auflaufen der genannten Kultur im Kulturentwicklungsbereich BBCH 14-16 im Splittingverfahren gespritzt werden.

Die maximale Anzahl in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den beiden Behandlungsmaßnahmen muss ein Behandlungsabstand von 7 bis 12 Tagen  eingehalten werden.

Erläuterungen zur Anzahl der Behandlungen:

Im Splittingverfahren

  • 15 g/ha (BBCH 14 der Kultur)

  • 20 g/ha (BBCH 16 der Kultur)

Aufwand Mittel pro Behandlung

  • 15 g/ha (erste Behandlung)

  • 20 g/ha (zweite Behandlung)

Die Gesamtaufwandmenge Mittel pro Jahr beträgt 35 g/ha. Die Aufwandmenge Wasser pro Behandlung wurde festgelegt auf 200-400 Liter/ha.

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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