Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Piretro Verde im ökologischen Anbau von Weinreben
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 05.05.2025
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Piretro Verde mit dem Wirkstoff Pyrethrine eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) in Weinrebe (ökologischer Anbau: Edelreisanlagen, Ertragsanlagen) wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden darf.
Die Zulassung wird für die Zeit vom 2. Mai 2025 bis zum 30. August 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 3.600 Liter begrenzt und ist damit ausreichend zur Behandlung von etwa 500 ha ökologisch bewirtschafteter Ertragsanlagen mit drei Behandlungen.
Piretro Verde darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Piretro Verde |
Kultur(en) | Weinrebe (ökologischer Anbau: Edelreisanlagen, Ertragsanlagen) |
Schadorganismen | Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Vektor der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit
| Das Mittel darf in Weinrebe (ökologischer Anbau: Edelreisanlagen, Ertragsanlagen) deren Verwendungszweck in der Holzvermehrung der europäischen Reben für Stecklinge der Pfropfreben, Nutzung als Tafel- und Keltertraube (rückstandsrelevant) bestimmt ist. Der Anwendungszeitpunkt zur Anwendung gegen Larven und Adulte des o.g. Schadorganismus wurde der Entwicklungszeitraum BBCH 55 (Gescheine vergrößern sich) bis BBCH 89 (Vollreife der Beeren) festgelegt. Bei nachweislichem Befund der Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) im Rahmen des Monitorings, Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde mit jeweils 3 Anwendungen festgelegt. Die Anwendungstechnik wurde mit spritzen oder sprühen bestimmt. Die Aufwandmenge beträgt 2,4 Liter/ha in 400 bis 800 Liter Wasser/ha. Insgesamt dürfen max. 7,2 Liter/ha in der Kultur/Jahr nicht überschritten werden. Die Wartezeit in Tafel- und Keltertraube beträgt 3 Tage. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.