Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Proman
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.03.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Proman mit dem Wirkstoff Metobromuron eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat. Im Rahmen dieser Notfallzulassung darf das genannte Produkt gegen Einjähriges Rispengras und Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter in Sojabohne (GLXMA) eingesetzt werden.
Die Zulassung für den Einsatz in der genannten Kultur und gegen die genannten Schaderreger wird für die Zeit vom 15. März 2026 bis zum 13. Juli 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wurde auf 25.000 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für die Anwendung auf 10.000 ha.
Proman darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Proman |
Kultur(en) | Sojabohne (GLXMA) |
Schadorganismen | Einjähriges Rispengras und Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Produkt darf im Vorauflauf bis 5 Tage nach der Saat im Kulturentwicklungsbereich BBCH 00 bis BBCH 06 gespritzt werden. Die maximale Anzahl in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung festgelegt. Die Aufwandmenge beträgt 2,5 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.