Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Promanal HP in Pflanzkartoffeln

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.04.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Promanal HP mit dem Wirkstoff Paraffinöl eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat.

 

Die Zulassung für den Einsatz wird für die Zeit vom 27. April 2026 bis 24. August 2026 erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf insgesamt 94.500 Liter begrenzt. Die Menge ist damit ausreichend für 9.000 ha Pflanzkartoffeln.

 

Promanal HP darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Promanal HP

Kultur(en)

Kartoffel (SOLTU) mit dem Verwendungszweck Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut)

Schadorganismen

Blattläuse als Virusvektoren

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Produkt darf im Freilandanbau der genannten Kultur, dem genannten Verwendungszweck und gegen die genannten Schadorganismen nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle im Kulturentwicklungsbereich BBCH 10 – BBCH 91 gespritzt werden.

 

Hinweis zum Verwendungszweck: Aussortierte Pflanzkartoffeln können zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden.

 

Die maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung 2 (entweder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 10 – BBCH 24 oder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 25 – BBCH 91) , für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Behandlungen festgelegt.

Zwischen den Behandlungen muss ein Behandlungsabstand eingehalten werden. Dabei wird wie folgt differenziert:

  • BBCH 10 – BBCH 24: 3 Tage

  • BBCH 25 – BBCH 91: 7 Tage

 

Bei der Aufwandmenge muss wie folgt differenziert werden:

  • BBCH 10 – BBCH 24: 3,5 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha

  • BBCH 25 – BBCH 91: 7,0 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha

 

Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

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Bernhard Bundschuh

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