Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Redigo M
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.03.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Redigo M mit den Wirkstoffen Metalaxyl und Prothioconazol eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat. Im Rahmen dieser Notfallzulassung darf das genannte Produkt gegen Auflaufkrankheiten in Ölkürbis (CUUHY) eingesetzt werden dessen Verwendungszweck der Ölgewinnung und zum Verzehr bestimmt ist.
Die Zulassung ist ausschließlich auf den Import gebeizten Saatguts aus Österreich und die Aussaat wie nachfolgend beschrieben beschränkt. Die Zulassung für den Einsatz in der genannten Kultur und gegen den genannten Schaderreger wird für die Zeit vom 3. März 2026 bis zum 30. Juni 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wurde auf 5,9 Liter begrenzt und ist damit ausreichend zur Behandlung einer Aussaatfläche von 1.000 ha.
Redigo M darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Redigo M |
Kultur(en) | Ölkürbis (CUUHY) mit Verwendungszweck zur Ölgewinnung und zum Verzehr |
Schadorganismen | Auflaufkrankheiten |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Produkt darf im Kulturentwicklungsbereich BBCH 00 zur Saatgutbehandlung (beizen) von Ölkürbis (CUUHY) dessen Verwendungszweck zur Ölgewinnung und zum Verzehr bestimmt ist aufgebracht werden. Das gilt für den Import und Aussaat im Frühjahr von Ware aus Österreich. Die maximale Anzahl in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung festgelegt. Die Aufwandmenge beträgt 116,7 ml/ 100 kg Saatgut. Das bedeutet 5 kg Saatgut/ha, entsprechend 5,83 ml Produkt/ha. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.