Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für SWITCH
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 03.12.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt SWITCH mit den Wirkstoffen Cyprodinil und Fludioxonil eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) erhalten hat. Im Rahmen dieser Notfallzulassung darf das genannte Produkt gegen Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze in Weinrebe (Rebpflanzguterzeugung) eingesetzt werden.
Die Zulassung für den Einsatz in der genannten Kultur und gegen die genannten Schaderreger wird für die Zeit 1. Dezember 2025 bis zum 30. März 2026 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 825 kg begrenzt.
SWITCH darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | SWITCH |
Kultur(en) | Weinrebe (Rebpflanzguterzeugung) |
Schadorganismen | Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Produkt darf eingesetzt werden zur Bekämpfung von Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze in Weinrebe (Unterlagen und Edelreishölzer, bewurzeltes Rebenpflanzgut) deren Verwendungszweck für die Rebpflanzguterzeugung bestimmt ist. Als Anwendungszeitpunkt wurde das Stadium BBCH 00 der Kultur definiert. Die Anwendungszeit ist mit Anfang Dezember bis März festgelegt. Die Anwendung dient der Kulturvorbereitung vor der Wundwachsbehandlung bzw. vor der Auspflanzung des bewurzelten Rebenpflanzguts. Die Anwendung darf nur in gut belüftete Räumen oder Gewächshäuser erfolgen. Die maximale Anzahl in dieser Anwendung wurde auf 1 Anwendung festgelegt. Als Anwendungstechnik wurde das Tauchen der Pfropfreben bestimmt. Die Aufwandmenge beträgt 0,15 kg in 1.000 Liter Wasser pro 10.000 Pfropfreben. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.