Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung Previcur Energy in Zwiebel
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 14.07.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Produkt Previcur Energy mit den Wirkstoffen Propamocarb und Fosetyleine eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) ausgesprochen. Der Einsatz des genannten Produkts ist damit zugelassen zur Bekämpfung von Falscher Mehltau (Peronospora destructor) in Winterheckenwiebel und in Speisezwiebel deren Verwendungszweck in der Nutzung als Bundzwiebeln besteht.
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung für die genannte Indikation und in der genannten Kultur begrenzt. Die Anwendung ist im Zeitraum zwischen dem 11. Juli 2025 bis zum 07. November 2025 - und damit für exakt 120 Tage - möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 4.600 Liter begrenzt, und ist damit ausreichend für die Behandlung von 1.840 ha.
Previcur Energy darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Previcur Energy |
Kultur(en) | Winterheckenwiebel, Speisezwiebel (Verwendungszweck: Nutzung als Bundzwiebeln) |
Indikation | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) |
Angaben zur sachgerechten Anwendung Einsatz, Aufwand und Wartezeit | Das Mittel darf bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis und im Kulturentwicklungsbereich BBCH 13 bis BBCH 45 gespritzt werden im Freilandgemüseanbau von Winterheckenzwiebel und Speisezwiebel deren Verwendungszweck wie o.a. beschrieben festgelegt ist. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung festgelegt. Die Aufwandmenge beträgt 2,5 Liter/ha in 400 bis 1000 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit in Winterheckenzwiebel und in Speisezwiebel (Nutzung als Bundzwiebeln) beträgt 14 Tage. |
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.