Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung von SIVANTO prime in Weinreben

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 14.05.2025

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt SIVANTO prime mit dem Wirkstoff Flupyradifurone eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) gegen die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Bakterienvektor in Weinrebe (Pflanzreben in Rebschulen, Unterlagsreben in Muttergärten, Edelreisanlagen und Ertragsanlagen) erhalten hat.

Die Zulassung wird für die Zeit vom 09. Mai 2025 bis zum 05. September 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 635 Liter begrenzt und ist damit ausreichend zur Behandlung von 1.270 ha bei einer Behandlung.

 

SIVANTO prime darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

SIVANTO prime

Kultur(en)

Weinrebe (Pflanzreben, Unterlagsreben, Edelreisanlagen, Ertragsanlagen)

Schadorganismen

Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Bakterienvektor

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

Das Mittel darf gespritzt werden in Weinrebe (Pflanzreben in Rebschulen, Unterlagsreben in Muttergärten) deren Verwendungszweck bestimmt ist in der Anzucht von Rebenpflanzgut.

Die Anwendung gegen den o.g. Schadorganismus erfolgt nach Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich „Während der Trieb und Blattentwicklung“.

Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung festgelegt.

Die Aufwandmenge beträgt 0,5 Liter/ha in 200 bis 1000 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ in Tafel- und Keltertrauben ist durch die Anwendungsbedin-gungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich für die beantragte Kultur im Freiland.

Einsatz, Aufwand und Wartezeit

 

Das Mittel darf gespritzt werden in Weinrebe (Edelreisanlagen, Ertragsanlagen)deren Verwendungszweck bestimmt ist in der Holzvermehrung der europäischen Reben für Stecklinge der Pfropfreben und Nutzung als Tafel und Keltertraube.

Die Anwendung gegen den o.g. Schadorganismus erfolgt nach Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich BBCH 57 bis BBCH 81.

Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung festgelegt.

Bei der Aufwandmenge wird wie folgt differenziert:

  • bis BBCH 71: 0,16 Liter/ha

  • ab BBCH 71: 0,25 Liter/ha

in 200 bis 1000 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ in Tafel- und Keltertrauben ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich für die beantragte Kultur im Freiland.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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