Pflanzenschutzmittel – Praxis atmet auf: Attracap steht zur Verfügung

Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.02.2026

 

Das BVL hat für das Pflanzenschutzmittel Attracap mit dem Wirkstoff Metarhizium brunneum Stamm Cb-III eine Notfallzulassung nach Art. 53 erteilt. Damit steht das Mittel zur Bekämpfung der Larven des Schnellkäfers (Drahtwurm) bei geringem und mittlerem Befall an Speise-, Veredelungs-, Stärke- und Pflanzkartoffeln, Spargel und Süßkartoffel im Freiland im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2026 bis zum 15. Juni 2026 zur Verfügung. Die Aufwandmenge bei Kartoffel, Spargel und Süßkartoffel beträgt 30 kg/ha. Die bundesweit zur Verfügung stehende Produktmenge ist in dieser Anbausaison auf 3500 kg begrenzt.

 

In Kartoffel darf Attracap entweder beim Legen der Kartoffeln oder alternativ zwischen den Kartoffeldämmen kurz vor Reihenschlussdarf (BBCH 21-33) in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden.

In Spargel darf das Granulat nach dem Aufdämmen von März bis April und vor dem Schießen des Spargels aus dem Boden auf dem abgefrästen Spargeldamm mit Granulatstreuer eingestreut werden. Dazu wird die Folie auf dem Damm zur Seite genommen, die obersten 20 cm des Dammes mit der Fräse entfernt und das Granulat mittels Granulatstreuer aufgebracht. Nach dem Aufbringen wird im selben Schritt der Damm wieder aufgebaut. Anschließend wird die Folie wieder auf den Damm gelegt.

In Süßkartoffel darf Attracap beim Setzen der Stecklinge oder direkt vor der Pflanzung in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden. 

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Verschüttetes Granulat ist sofort zusammenzukehren und zu entfernen. Das Granulat muss vollständig in den Boden eingebracht werden. Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche zum Liegen kommen, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen bzw. nachträglich einzuarbeiten. 

  • Das Granulat darf nicht bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s ausgebracht werden. 

  • Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der Mindestabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

  • Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

  • Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen sowie indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.

  • Anwendungsbestimmungen und Auflagen zum Anwenderschutz sind zu beachten.

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Bernhard Bundschuh

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