Pflanzenschutzmittel – Ab dem 01. Januar 2026 greifen neue Aufzeich-nungspflichten

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.10.2025

 

Die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie deren Inhalte sind in § 11 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) sowie in Artikel 67 der Verordnung (EG) 1107/2009 geregelt. Ab dem 01. Januar 2026 werden die zu dokumentierenden Informationen in Europa durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 erweitert.

 

Beim Pflanzenschutz sind ab nächstem Jahr folgende Informationen aufzuzeichnen:

  • Name des Anwenders

  • Bezeichnung der Kultur

  • EPPO-Code der Kultur (5-stelliger kulturspezifischer Code, EU einheitlich)

  • BBCH-Stadium der Kultur

  • Flächenbezeichnung

  • Lage der behandelten Fläche (InVeKoS-Bezeichnung oder falls nicht verfügbar alternative Referenz wie z.B. GPS-Punkt)

  • Umfang der behandelten Einheit (Fläche/Teilfläche/Volumen/Menge)

  • Datum der Anwendung

  • Uhrzeit der Anwendung (bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen wie z. B. Bienenschutz oder Wiederbetretungsfristen)

  • Verwendetes Pflanzenschutzmittel

  • Zulassungsnummer des angewendeten Pflanzenschutzmittels

  • Verwendete Menge

  • Art der Verwendung (Oberflächen wie z. B. Agrarflächen, Gleise, Nichtkulturland etc.; geschlossene Räume wie Lager, Gewächshäuser etc.; Saat-/ Pflanzgutbehandlung usw.)

Diese Informationen sind unmittelbar nach einer Pflanzenschutzanwendung aufzuzeichnen. Darüber hinaus verlangt die oben genannte Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, dass diese Aufzeichnungen spätestens 30 Tage nach der Anwendung in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format vorliegen. Eine Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung auf den 01. Januar 2027 steht derzeit noch im Raum.

Dennoch wird empfohlen, zum 01. Januar 2026 mit der elektronischen Aufzeichnung zu beginnen. Dies kann entweder mit einer beliebigen kommerziell erhältlichen elektronischen Schlagkartei geschehen oder mit der Web-Anwendung PSM-DOK. 

PSM-DOK ist eine von Rheinland-Pfalz entwickelte Web-Anwendung und wird den baden-württembergischen Landwirten mit Beginn des Januars 2026 kostenlos zur Verfügung stehen. PSM-DOK ersetzt keine kommerziellen Schlagkarteien, sondern ist ein Angebot für Landwirte, die bislang nur handschriftlichen aufzeichnen und weiterhin keine Schlagkartei erwerben möchten. Es handelt sich dabei nicht um eine zentrale Datenbank, die Anwendungsdaten werden lokal beim Anwender gespeichert und müssen lediglich wie bislang der zuständigen Behörde auf Anfrage (z.B. Fachrechtskontrolle) zur Verfügung gestellt werden. PSM-DOK ist Betriebssystem-unabhängig und wird auf allen Endgeräten nutzbar sein.

Es wird nicht empfohlen für die Aufzeichnungen anderweitige Software bspw. für Texte oder Tabellenkalkulationen etc. zu verwenden, da Informationen wie Zulassungsnummern oder EPPO-Codes sowohl in PSM-DOK als auch in zukunftsgerichteten elektronischen Schlagkarteien aus stets aktuellen Datenbanken abgerufen werden. So entsteht bei der Nutzung dieser fachspezifischen Lösungen nur ein minimaler Mehraufwand bei der Dokumentation.