Pflanzenschutzmittel – Jetzt unbedingt das Lager kontrollieren
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 11.12.2025
§12 Abs.1 PflSchG – „Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewandt werden, wenn sie zugelassen sind!“ Die versierte amtliche Pflanzenschutz- und Anbauberaterin A. Vetter vom Landwirtschaftsamt Heilbronn ist sich sicher: „Jetzt ist eine gute Jahreszeit, nicht nur um den eigenen Bestand an Pflanzenschutzmitteln frostsicher zu lagern, sondern den Bestand gleichzeitig mit Hilfe der online-Datenbank des BVL auf den aktuellen Zulassungsstand zu kontrollieren um die entsprechenden Mittel ggf. zu entsorgen.“
Folgende Konstellationen können in der Praxis vorkommen:
Pflanzenschutzmittel ist… | Was zu beachten ist |
…zugelassen | darf im Lager sein und angewendet werden |
…nicht mehr zugelassen; Aufbrauchfrist läuft noch | darf im Lager sein und innerhalb Aufbrauchfrist angewendet werden |
…nicht mehr zugelassen, Aufbrauchfrist abgelaufen | darf im Lager sein und nicht mehr angewendet werden |
…nicht mehr zugelassen, Aufbrauchfrist abgelaufen, mit Beseitigungspflicht | darf nicht im Lager sein |
…nicht mehr zugelassen; keine Abverkauf-/Aufbrauchfrist; mit Beseitigungspflicht | darf nicht im Lager sein |
Es gibt u.a. Pflanzenschutzmittel, die ihre Zulassung verloren haben und auch einer Beseitigungspflicht unterliegen (der Wirkstoff ist dann EU-weit verboten). Vor allem diese Pflanzenschutzmittel sollten Sie im Blick haben. Ein Verstoß dagegen löst eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, da gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität (Grundanforderungen an die Betriebsführung) vorliegt.
Pflanzenschutzmittel mit einer Entsorgungspflicht belegt sind, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - ordnungsgemäß zu beseitigen (§ 15 PflSchG) und bereits im Lager bis dahin entsprechend gekennzeichnet sowie getrennt zu lagern. Entsorgt werden können die Mittel über spezialisierte Entsorgungsunternehmen, Sammelstellen der Landkreise (s. Link) oder bei uns im Landkreis auch über das Schadstoffmobil.
https://www.aw-landkreis-heilbronn.de/abfall-entsorgen/abfuhrtermine/schadstoffsammlungen/
Wie überprüfe ich die Zulassungssituation meiner Mittel? - Jedes Pflanzenschutzmittel hat eine einmalige achtstellige Zulassungsnummer, die auf jedem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufgedruckt ist. (s. Abb. oben am Bsp. Kerb Flo). Das Zulassungszeichen darf auch zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln verendet werden, für die das BVL eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt hat. Hierbei entfällt das Wort "zugelassen". Anstelle der Zulassungsnummer ist die GP-Nummer anzugeben. Beispiel siehe Moxxi (GP-Nr. 008400-00/027)
Die Überprüfung der aktuellen Zulassungssituation erfolgt über nachfolgenden Link, über den Sie direkt auf die Seite des BVL gelangen:
Klicken sie anschließend auf die online Datenbank und wählen die Standardsuche. An dieser Stelle ist es möglich das Pflanzenschutzmittel über die Zulassungsnummer zu suchen. Nachdem Sie auf „suchen“ klicken erscheint neben der Zulassungsnummer und der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels das Zulassungsende (hier 31.01.2026 für Kerb Flo). Über die direkte Verlinkung der Zulassungsnummer https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/ListeAnwendg.jsp?ts=1765435736147 sind weitere, detailliertere Informationen, wie beispielsweise Anwendungsbestimmungen und Auflagen für das jeweilige Pflanzenschutzmittel zu finden.
Was mache ich, wenn ich die Zulassungsnummer in der Datenbank tatsächlich nicht finde? - Sie wählen dann nicht die „Standardsuche“ der Online Datenbank, sondern die Übersichtsliste und beendete Zulassungen. Klicken Sie anschließend auf die Datei der „abgelaufenen Pflanzenschutzmittel“ und laden sich die Excel-Datei (beendete PSM) herunter. Suchen Sie das entsprechende Pflanzenschutzmittel mit der Zulassungsnummer. (Bsp. Avaunt 007147-00) Bezeichnung.
Bezeichnung | Zul.-Nr. | Wirkstoffe | Zul.-Ende | Abverk-Frist | Aufbr-Frist | Beseitigungs-pflicht |
AVAUNT | 007147-00 | Indoxacarb | 19.03.2022 | 19.09.2022 | 19.09.2022 | X |
Pflanzenschutzmittel mit Genehmigung für Parallelhandel - Ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung für den Parallelhandel (mit GP-Nr.) erteilt wurde, ist in gleicher Weise anzuwenden wie das entsprechende Referenzmittel. Es darf nur in den Anwendungsgebieten eingesetzt werden, die für das Referenzmittel zugelassen sind. Ebenso sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu beachten, die für das Referenzmittel erteilt wurden. Die Aufbrauchfrist von 18 Monaten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz gilt auch für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel. Uber den nachfolgendem Link https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/genehmigungen_parallelhandel.html?nn=11030674 können Sie auch die Zulassungen der Genehmigungen für den Parallelhandel überprüfen. Wählen Sie hierzu dann die Liste der gültigen Genehmigungen. Der weitere Zugang ist selbsterklärend.
Genehmigungen für den Parallelhandel - Widerruf Genehmigung für Parallelhandel - Das BVL hat zum 24. September 2025 die Genehmigung für den Parallelhandel für das Pflanzenschutzmittel Moxxi (GP-Nr. 008400-00/027, Referenzmittel Fence) von Amtswegen widerrufen. Grund für den Widerruf ist der Missbrauch der Genehmigung durch den Inverkehrbringer. Der Widerruf gilt nur für das Mittel mit der angegebenen GP-Nummer. Das Mittel ist nicht verkehrsfähig und darf auch nicht mehr angewendet werden. Es wurde sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, so dass ein evtl. Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.