Unionsquarantäneschädlinge (UQS)
Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, sie sind meldepflichtig. Sie sind für das gesamte Gebiet der EU von Bedeutung und treten in der EU bisher nicht oder nur in geringem Umfang auf. Ein Auftreten bzw. eine Ausbreitung in der Union verursachen erhebliche wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden. Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist im Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegt.
Unionsquarantäneschädlinge werden als Prioritäre Schädlinge bezeichnet, wenn ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind. Die Liste der Prioritären Schädlinge ist im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1702 festgelegt.