Rechtliche Grundlage für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen im Weinbau
Hexacopter-Drohne (Modell: DJI Agras T30), Foto: LLG / Fabian Apel
Genehmigungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
§ 18 PflSchG regelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Luftfahrzeugen.
Gemäß § 18 Absatz 1 PflSchG ist die Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 verboten.
Gemäß § 18 Absatz 2 PflSchG kann die zuständige Behörde, in Sachsen-Anhalt die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG), auf Antrag die Anwendung eines PSM mit einem Luftfahrzeug nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Absätze 3 und 4 genehmigen.
Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur Bekämpfung von Schadorganismen
- im Weinbau in Steillagen (in Sachsen-Anhalt ab 30% Hangneigung),
- im Kronenbereich von Wäldern.
- Nur für Luftfahrzeuge gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 PflSchG genehmigte Pflanzenschutzmittel dürfen mit Drohnen appliziert werden. Dabei müssen die aktuellen Anwendungsbestimmungen und Auflagen unbedingt eingehalten werden.
- Es dürfen nur Drohnen mit angebauter Spritzeinrichtung verwendet werden, die zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt in die Liste des Julius Kühn-Instituts (JKI) eingetragen sind.
- Luftfahrtrechtliche Regelungen sind unbedingt zu beachten. Bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, in Sachsen-Anhalt dem Landesverwaltungsamt (LVwA), sind notwendige luftfahrtrechtliche Genehmigungen einzuholen. Weitere Hinweise finden Sie hier.
PSM-Einsatz mit Drohnen in Natura-2000-Schutzgebieten
- Die Nutzung ferngesteuerter Geräte (z.B. Drohnen) ist gemäß § 6 Abs. 12 Nr. 1 N 2000-LVO des Landes Sachsen-Anhalt in FFH-Gebieten grundsätzlich verboten.
- Einige Steillagen-Weinbergflächen liegen in FFH- bzw. Natura-2000-Schutzgebieten.
- Ein Drohneneinsatz zur PSM-Applikation bedarf zusätzlich der Freigabe durch die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB).
- Die Freigabe ist durch den Antragsteller einzuholen und mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 PflSchG bei der LLG einzureichen.