Ackerbau – ISIP-Portal zur Meldung von Vogelschäden
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 02.04.2026
„Schäden durch Vögel, insbesondere Krähen, haben in den letzten Jahren zugenommen,“ so die agile Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle mit Blick in ihr Beratungsgebiet. „Nicht zuletzt aufgrund zunehmender Krähenpopulationen aber auch durch den Wegfall von Beizen.“ Betroffen sind v.a. Mais, Kohl, Salate und erntereifes Obst, aber auch Getreide. Beobachtet werden zudem Beschädigungen an Bewässerungsschläuchen, Folien, …
Seit 2025 gibt es ein zentrales „Meldeportal für Vogelschäden“ in ISIP. Über dieses Portal können Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen gemeldet werden, vornehmlich Vogelschäden, aber auch andere Tierarten können angegeben werden. Auf dieses Meldeportal haben wir bereits 2025 hingewiesen. Nutzen Sie diese Möglichkeit der Meldung, da nur so ein Überblick über das regionale Ausmaß der Schäden erhalten werden kann. Diese Datengrundlage kann dann als Basis für die Einleitung von Gegenmaßnahmen, wie z.B. einer Allgemeinverfügung genutzt werden.
Zugriff auf die Ergebnisse der Datenbank hat nur die zuständige Person am LTZ Augustenberg. Die Auswertung der eingegebenen Daten erfolgt anonymisiert. Das Meldeportal ist erreichbar über folgenden Link www.isip.de/baden-wuerttemberg/melde-portal/ oder über den o.a. QR-Code. Eine Anleitung zur Nutzung des Portals ist im Anhang beigefügt.
Schäden durch Saat-/Rabenkrähen – Antragstellung auf Vergrämung im Rems-Murr-Kreis - In den vergangenen Jahren gab es auch im Rems-Murr-Kreis immer wieder Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen durch Saatkrähen, teilweise auch durch Rabenkrähen und/oder Wildtauben. Sofern sonstige Abwehrmaßnahmen wie etwa Saatgutbeize, Vogelscheuchen, Schreckschussmaßnahmen usw. nicht zum Erfolg geführt haben und erhebliche wirtschaftliche Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten sind, kann ein Antrag auf Vergrämungsabschuss gestellt werden. Der Antrag richtet sich dabei für Saatkrähen nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 / § 67 Abs. 2 BNatSchG mit Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde und für Rabenkrähen u./o. Wildtauben nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 JWMG mit Zuständigkeit bei der Unteren Jagdbehörde. Der Antrag kann durch den betroffenen Landwirt im Auftrag des zuständigen Jagdpächters gestellt und zentral beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden. Ein Vordruck des Antragsformulars ist im Anhang beigefügt.
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