Rückstände in Radieschen und Rettichblättern werden mit untersucht
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) meldet am 22.12.2017 folgendes:
„Höchstgehaltsüberschreitungen bei Rettich-/Radieschenblättern zukünftig möglich„
Eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat zur Folge, dass Rettich-/Radieschenblätter ab dem 1. Januar 2018 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) neu eingeordnet werden, und zwar gelten sie dann als beigeordnete Kulturen zum Grünkohl. Damit sind ab dem 1. Januar 2018 die RHGs für Grünkohl auch auf Rettich-/Radieschenblätter anzuwenden.
Da bisher keine Rückstandsdaten für diese Blätter vorliegen, kann das BVL derzeit nicht sicherstellen, dass bei Anwendung der für Rettich und Radieschen zugelassenen Pflanzenschutzmittel die RHGs für die Blätter eingehalten werden. Die Vermarktung von Rettich und Radieschen mit Blättern ist möglich, wenn entweder bei der Produktion nur Wirkstoffe eingesetzt wurden, die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelistet sind (Wirkstoffe, für die keine RHGs erforderlich sind), oder wenn eine Rückstandsanalyse der Blätter vor der Vermarktung ergeben hat, dass die nun geltenden RHGs einhaltbar sind. In allen anderen Fällen empfiehlt das BVL, Rettiche und Radieschen vorerst ohne Blätter zu vermarkten.
Das BVL wird die Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung an Rettich und Radieschen zugelassen sind, überprüfen und dann durch entsprechende Auflagen die Verwertung der Blätter ausschließen, wo es notwendig ist.