Erweiterte Aufzeichnungspflicht PSM-Anwendungen ab 01.01.2026

Pflanzenschutzmittel (PSM) - Anwender sind gemäß Art. 67 der VO (EG) 1107/2009 dazu verpflichtet PSM-Anwendungen aufzuzeichnen. Gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) hat der Betriebsleiter die Aufzeichnungen für alle bewirtschafteten Flächen unter Nennung des Anwenders zusammenzuführen. Neben der bisherigen Pflichtangaben sind seit dem 01.01.2026 weitere Pflichtangaben zur PSM-Anwendung aufzuzeichnen. Einen Überblick gibt die folgende Tabelle:

 Aufzeichnungspflicht Pflanzenschutzmittel-Anwendungen

aufzuzeichnende

Angaben

§ 11 PflSchG i.V.m. 

Art. 67 EU-VO 1107/2009

DVO 2023/564 

zusätzlich ab 01.01.2026

Erläuterung
AnwenderName

X

 

Name, Vorname
Art der AnwendungOberflächen

 

X

(z.B. Agrarflächen, Gleisanlagen, Nichtkulturland, usw.)
geschlossene Räume

 

X

(z.B. Lager, Gewächshäuser)
Saat- und Pflanzgutbehandlung

 

X

(z.B. Beizanlagen)
Flächegeoreferenzierte Lage

 

X

Flächeneinheit aus Beihilfeantrag, alternativ GPS-Koordinate, Feldblock-ID, Flurstückbezeichnung
behandelte Einheit

 

X

Größe/Umfang der behandelten Fläche/Einheit (ha, Vol., kg)
KulturBezeichnung

X

 

Kulturpflanze/ Flächennutzung
EPPO-Code

 

X

einheitlicher, internationaler 5-stelliger Buchstaben-Code, abrufbar unter https://gd.eppo.int/
BBCH-Stadium

 

X

bei Beschränkung auf bestimmte Entwicklungsstadien (z.B. Wachstumsregler)
PSM-AnwendungDatum

X

 

 
Uhrzeit

 

X

bei zeitlicher Beschränkung der PSM-Verwendung Startzeit dokumentieren (z.B. PSM mit B2-Auflage)
PSM Bezeichnung

X

 

 
Zulassungsnummer PSM

 

X

 
Menge verwendetes PSM

X

 

in Menge pro Fläche (kg/ha, l/ha) etc.

PSM-Anwendungen müssen unverzüglich dokumentiert werden.

Ab dem 01.01.2027 müssen die PSM-Aufzeichnungen in einem elektronischen (bspw. PDF-Format) und maschinenlesbaren Format (bspw. JSON-Format) geführt werden (Rechtsgrundlagen: DVO (EU) 2023/564 i.V.m. DVO (EU) 2025/2203 i.V.m. BGBl. I Nr. 350 vom 22.12.2025).

Die Übertragung in das elektronische Format hat spätestens 30 Tage nach dem Datum der Anwendung zu erfolgen. In Sachsen-Anhalt steht zur elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation seit Januar 2026 das kostenlose Tool PSM-DOK zur Verfügung (vor allem für kleine Betriebe und den Gartenbau). Weitere Infos sind über folgenden Link abrufbar: https://psmdok.de/Apps/WebObjects/PSMDok.woa.

Kontakt

LLG Sachsen-Anhalt
Dezernat Pflanzenschutz
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg
Tel.: 03471-334-341