Allgemeines – Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen (VKS), Kennzeichnung von Notfallzulassungen

Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen (VKS):

Der Artikel auf unserer Homepage wurde überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/kleinstrukturen/index.htm

Kennzeichnung von Notfallzulassungen: 

Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung wird von den Pflanzenschutzdiensten der Länder kontrolliert. Eine korrekte und aktuelle Kennzeichnung ermöglicht einen sicheren Umgang, erleichtert die Beratung und ist die Voraussetzung für eine sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung. Das BVL kann im Rahmen von Notfallzulassungen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Inverkehrbringen und die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zeitlich begrenzt zulassen, wenn eine Gefahr für die Gesundheit und den Schutz von Kulturpflanzen nicht anders abzuwenden ist.

Notfallzulassungen unterscheiden sich von regulären Zulassungen in diesen wesentlichen Punkten:

  • Notfallzulassungen werden ausschließlich für einen Zeitraum von 120 Tagen erteilt.
  • Notfallzulassungen können nur für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung ausgesprochen werden.
  • Im Gegensatz zu regulären Zulassungen erhalten Notfallzulassungen keine Zulassungsnummer.
  • Notfallzulassungen gelten nur für das beantragte Pflanzenschutzmittel mit seinem eindeutigen Handelsnamen. Sie gelten nicht für stofflich identische Vertriebserweiterungen oder Parallelhandelsmittel.

Bei den Notfallzulassungen können grundsätzlich zwei verschiedene Fälle unterschieden werden:

  1. Die Notfallzulassung wird für ein Mittel erteilt, das im Geltungszeitraum keine reguläre Zulassung besitzt. In diesem Szenario befindet sich ausschließlich für diesen Notfall vorgesehene Ware am Markt, die dafür extra produziert und vertrieben wird. 
  2. Die Notfallzulassung wird für ein Mittel erteilt, das bereits eine reguläre Zulassung hat. In diesem Fall können sich die Anwendungsbestimmungen und Auflagen für die Indikation der Notfallzulassung von denen der regulären Zulassung des Mittels unterscheiden.

Da es häufiger vorkommt, dass ein Mittel mehrere Notfallzulassungen für unterschiedliche Indikationen erhält, ist ein digitaler Verweis (QR-Code) sinnvoll. Auf der Website des BVL stehen zu jeder Notfallzulassung Datenblätter zur Verfügung, aus denen der Zulassungszeitraum und die Anwendungsbestimmungen sowie Auflagen hervorgehen. Zu beachten ist, dass Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Notfallzulassung einer Beseitigungspflicht gemäß § 15 PflSchG unterliegen können.

Ab sofort können die Pflanzenschutzmittelhersteller auf die Etiketten ihrer Produkte QR-Codes drucken, über die auf die aktuellen Notfallzulassungsbescheide auf der Homepage des BVL zugegriffen werden können. Hierüber sind alle Informationen, Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu den einzelnen Notfallzulassungen abrufbar. Bei nicht ausgewiesener Notfallzulassungs-Ware empfiehlt es sich für eine Kontrolle die Notfallzulassungs-Bescheide von der Homepage des BVL auszudrucken und dem Kanister beizufügen. Weitere Informationen finden sie hier: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/03_Antragsteller/04_Zulassungsverfahren/02_einstufung_kennzeichnung/04_Kennzeichnung/psm_zulassungsVerf_Kennzeichnung_node.html

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