Elektronische Dokumentation der PSM-Anwendungsdaten - Rechtliche Neuerungen
Mit der Änderung des Art. 67 der VO (EU) 1107/2009 zur Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen muss ab 01.01.2026 die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen in einer elektronischen, maschinenlesbaren Form geführt werden.
Eine weitere jetzt beschlossene Änderung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der EU (SCoPAFF), erlaubt allen EU-Mitgliedsstaaten, diese maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 01.01.2027 zu verschieben. Eine Entscheidung, ob das zuständige BMLEH diese Verschiebung für Deutschland umsetzt, wird in Kürze erwartet. Der neue Aufzeichnungsumfang, der ausführlich in der unten genannten Tabelle zusammengefasst ist (z. B. Zulassungsnummer, BBCH-Stadium etc.), ist jedoch auch im Falle einer Verschiebung der digitalen Aufzeichnungsmethode ab dem 01.01.2026 zwingend erforderlich.
Die Aufzeichnung wird wie bisher lokal beim Landwirt geführt und muss wie vorher der zuständigen Behörde, in Nordrhein-Westfalen dem Pflanzenschutzdienst (PSD) NRW, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, da der PSD die rechtlichen Vorgaben des Pflanzenschutzes im Rahmen von Konditionalitäten- und Fachrechtskontrollen überprüft. Das Auswahlverfahren und die Quote für Kontrollen richtet sich dabei nach EU- und Bundesvorgaben. Die zu kontrollierenden Betriebe werden anhand einer Zufallsauswahl und einer Risikoanalyse ausgewählt.
Die Durchführungs-VO 564/2023 legt folgende Anforderungen fest:
Die lokale Ablage der Anwendungsdaten in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format muss spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung beim beruflichen Verwender erfolgen.
Über die bereits bisher nach § 11 PflSchG und Art. 67 der EU VO 1107/2009 geforderten Angaben sind zukünftig die in der Tabelle rot markierten Parameter erforderlich, ohne dass bisher eine nähere Spezifikation des genauen Formats erfolgt ist. In Deutschland gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage andere, als die in der Tabelle zusammengefassten Daten zu verlangen.
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| Art.67 EU-VO 1107/2009 | DV-VO 564/2023 | PflSchG § 11 | Erläuterung |
Anwender |
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| x |
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Kultur | Bezeichnung | x |
| x | inkl. Nichtkulturland etc. |
EPPO-Code |
| x |
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Fläche | Bezeichnung | x |
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x | Schlag, Teilschlag, Bewirtschaftungseinheit, Einrichtung, … |
Lage |
| x |
| InVeKoS-Bezeichnung oder alternative Bestimmungsmethode z.B. GPS-Punkt | |
PSM-Anwendung | Zeitpunkt Datum | x |
| x |
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Zeitpunkt Uhrzeit |
| x |
| Bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen (z.B. Bienenschutz) | |
PSM Bezeichnung | x |
| x |
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PSM Zulassungs-nummer |
| x |
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Menge verwendet | x |
| x |
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Indikation |
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| Nicht verbindlich! | |
Einheit behandelt | x |
| x | Umfang der behandelten Einheit (Fläche, Volumen, Menge) | |
BBCH Stadium |
| x |
| Bei Indikationen mit Einschränkungen zu Stadium der Kultur (z.B. Wachstumsregler) | |
Art der Verwendung |
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x |
| Oberflächen (z. B. Agrarflächen, Gleise, Nichtkulturland, § 17-Flächen, in Gewächshäusern, …), in geschlossenen Räumen (Lager, Gewächshäuser, …), Saat-/ Pflanzgutbehandlung |
Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auch unter: