Änderungsbescheid für die Notfallzulassung für Orondis Vip in Kohlrabi (BRSOG)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Fungizid Orondis Vip (Metalaxyl-M + Oxathiapiprolin) eine Notfallzulassung gegen Falsche Mehltaupilze an verschiedenen Gemüsekulturen erteilt. Die Notfallzulassung gilt für die Zeit vom 22. April 2026 bis zum 19. August 2026 für 120 Tage. Die zugelassene Menge wird auf 6.300 Liter, ausreichend zur Anwendung auf 6.300 ha, begrenzt.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2026 teilt die Zulassungsbehörde mit, dass aufgrund veränderter Rückstandshöchstgehalte für Oxathiapiprolin die Auflage VV605 gestrichen wird. 
Nach Ablauf des genannten Anwendungszeitraumes gilt für die in der Tabelle aufgeführte Indikation ein Anwendungsverbot.

Präparat
(Wirkstoff)

Kultur
(Bereich)

Aufwand

Schadorganismus/
Anwendung

Wartezeit

Orondis Vip
 (174,4 g/l 
Metalaxyl-M + 
30 g/l 
Oxathiapiprolin) 

Blumenkohle (NNNKL), Kopfkohle (NNNKK) ausgenommen Rosenkohl, 
Kohlrabi (BRSOG)
(Freiland)

0,5 l/ha 
in 200-800 l Wasser pro ha
max. 2 Anw.

Gegen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae), bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis 
Kultur: ab BBCH 12-49

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Anwendungsbestimmungen NW470, NG371.0933, SF275-10GE, SS110-1, SS128, SS2101, SS530, SS610
Auflagen: SP1, NW642-1, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166, SF245-02, SS206 
Aufgrund geänderter Rückstandshöchstgehalte des Wirkstoffs entfällt die Auflage VV605 für die Anwendung in Kohlrabi!
(VV605) für die Anwendung in Kohlrabi 

"Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.

Sonstige Hinweise: NB6641(B4), NN1001, NN1002