Notfallzulassungen für Orondis Vip
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Fungizid Orondis Vip (Metalaxyl-M + Oxathiapiprolin) eine Notfallzulassung gegen Falsche Mehltaupilze an verschiedenen Gemüsekulturen erteilt. Die Notfallzulassung gilt für die Zeit vom 22. April 2026 bis zum 19. August 2026 für 120 Tage. Die zugelassene Menge wird auf 6.300 Liter, ausreichend zur Anwendung auf 6.300 ha, begrenzt.
Nach Ablauf des genannten Anwendungszeitraumes gilt für die in der Tabelle aufgeführte Indikation ein Anwendungsverbot.
Präparat | Kultur | Aufwand | Schadorganismus/ | Wartezeit |
Orondis Vip | Salat-Arten (NNNSS), ausgenommen Eissalat | 0,5 l/ha | Gegen Falschen Mehltau (Bremia | 10 |
Spinat und verwandte Arten (NNNSA), ausgenommen Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) | 0,5 l/ha | Gegen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae), bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis | 10 | |
Hülsengemüse (NNNLG), Blatt- und Stielgemüse (NNNVL), Wurzel- und Knollengemüse (NNNVW), Nutzung als Baby-Leaf-Salat (NPABS) | 0,5 l/ha | Gegen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae), bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis | 10 | |
Blumenkohle (NNNKL), Kopfkohle (NNNKK) ausgenommen Rosenkohl, Kohlrabi (BRSOG) | 0,5 l/ha | Gegen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae), bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis | 21 |
Anwendungsbestimmungen NW470, NG371.0933, SF275-10GE, SS110-1, SS128, SS2101, SS530, SS610
Auflagen: SP1, NW642-1, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166, SF245-02, SS206
(VV605) für die Anwendung in Kohlrabi
"Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
Sonstige Hinweise: NB6641(B4), NN1001, NN1002