Notfallzulassungen für Pirimor G

Notfallzulassung für Pirimor G
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Insektizid Pirimor G (Wirkstoff Pirimicarb) eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen in Salate, Endivien, Spinat und verwandte Arten sowie für Blumenkohle erteilt. Die Notfallzulassung wurde für den Zeitraum vom 
11. Mai 2026 bis zum 7. September 2026 für 120 Tage ausgesprochen. Die zugelassene Menge wird für Salate und Endivien auf 1.000 kg für eine Fläche von 2.000 ha, für Spinat und verwandte Arten auf 933 kg für eine Fläche von 1.866 ha sowie für Blumenkohle auf 1.580 kg für eine Fläche von 3.160 ha bei zwei Behandlungen begrenzt.
Nach Ablauf des genannten Anwendungszeitraumes gilt für die in der Tabelle genannte Indikation ein Anwendungsverbot.

Präparat
(Wirkstoff)

Kultur
(Bereich)

Aufwand

Schadorganismus/
Anwendung

Warte-zeit

Pirimor G

(500 g/l Pirimicarb)

Salate (LACSS), Endivien (CICEN), Spinat und verwandte Arten (NNNSA)
(Freiland)

0,25 kg/ha,
in 400-600 l Wasser/ha,
max. 2 Anw.

Gegen Blattläuse, nach Überschreiten von Bekämpfungsschwellen oder nach Warndienstaufruf
Kultur: BBCH 19-49

7

Blumenkohle (NNNKL) (Verwendung als Frischgemüse)
(Freiland)

0,25 kg/ha,
in 300-900 l Wasser/ha,
max. 2 Anw.

Gegen Blattläuse, bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
Kultur: BBCH 19-49

7

Anwendungsbestimmungen: NW470, NG405, NW706, NW605-2, NW606, NT101-1, NT6937, SS110-1, SS2101

Nur für Anwendung in Salate, Endivien, Spinat und verwandte Arten: (SF275-35GE): Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk 
getragen werden.
Nur für die Anwendung in Blumenkohlen: (SF276-28GE): Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
(SF275-EEGE): Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
Auflagen: 
EB001-2, NN3001, NN410, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166, SF245-02, SS206, WH952, WMI1A
Sonstige Hinweise: NB6641 (B4), NN1002