Notfallzulassungen für SIVANTO prime
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Insektizid SIVANTO prime (Flupyradifurone) eine Zulassung für Notfallsituationen in verschiedenen Gemüsekulturen erteilt. Die Notfallzulassung gilt für die Zeit vom 15. April 2026 bis zum 12. August 2026 für 120 Tage. Die zugelassene Menge wird auf 5.527 Liter, ausreichend für die Behandlung von 13.397 ha, begrenzt.
Nach Ablauf des genannten Anwendungszeitraumes gilt für die in der Tabelle aufgeführte Indikation anschließend ein Anwendungsverbot.
Präparat | Kultur | Aufwand | Schadorganismus/ | Wartezeit |
SIVANTO prime (200 g/l | Blattkohle (NNNKB) | 0,625 l/ha, | Gegen Blattläuse und Weiße Fliege, nach Erreichen von Schadschwellen oder nach Warndienstaufruf | 3 |
Frische Kräuter (NNNKF) | 0,625 l/ha, | Gegen Blattläuse und Weiße Fliegen, bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome | 3 | |
Kohlrabi (BRSOG) | 0,625 l/ha, | Gegen Blattläuse, nach Erreichen von Schadschwellen oder nach Warndienstaufruf | 3 | |
Rhabarber (RHERH), Spargel (ASPOF) | 0,625 l/ha, | Gegen Zikaden, nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf | F | |
Salate (LACSS), Rucola-Arten (NNNRA) | 0,625 l/ha, | Gegen Blattläuse, bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome | 3 | |
Spinat und verwandte Arten (NNNSA) | 0,625 l/ha, max. 1 Anw. | Gegen Blattläuse und Weiße Fliege, nach Erreichen von Schadschwellen oder nach Warndienstaufruf | 3 | |
Wurzel- und Knollengemüse (NNNVW), Blatt- und Stielgemüse (NNNVL), Hülsengemüse (NNNLG) (Nutzung als Baby-Leaf-Salat) | 0,625 l/ha, | Gegen Blattläuse, bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome | 3 |
F: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Anwendungsbestimmungen: NW470, NT101-1, NW609-2, SS110-1, SS2101, SS530, SS610, NW705 (NG371.1189):
Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden:
1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Flupyradifurone pro Hektar,
2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen.
Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
Zusätzlich gilt für die Anwendungen in den Kulturen Spinat und verwandte Arten, Salate, Rucola-Arten, Wurzel- und Knollengemüse, Blatt- und Stielgemüse, Hülsengemüse und Frische Kräuter mit Behandlungen im Kulturstadium ab BBCH12 die folgende Anwendungsbestimmung:
(NG372.1189): Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde.
Auflagen: EB001-2, NB6612, NN3001, NN3002, NN410, WH952, WMI4D, WW7091, WW762, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166, SF245-02, SS206