Notfallzulassungen für SIVANTO prime

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Insektizid SIVANTO prime eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen, Weiße Fliege (Kohlmottenschildlaus) und Glasflügelzikaden in verschiedenen Gemüsekulturen erteilt. Die Notfallzulassung wurde für die Zeit vom 29. Mai bis zum 25. September 2026 für 120 Tage ausgesprochen. Die zugelassene Menge ist auf 4.210 Liter, ausreichend für eine Behandlungsfläche von 10.527 ha, begrenzt.

 

Präparat
(Wirkstoff)

Kulturen
(Bereich)

Aufwand

Schadorganismus/
Anwendung

Warte-
zeit

SIVANTO prime

(200 g/l Flupyradifurone)

Erbse (PIBSX), 
Dicke Bohne (VICFX), 
Buschbohne (PHSVN), 
Stangenbohne (PHSVX)

(Freiland)

0,375 l/ha, 

max. 1 Anw.

Gegen Blattläuse, beim Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf

Kultur: 
BBCH 11-59 und BBCH 71-89

7

Blumenkohle (NNNKL)

(Freiland)

0,625 l/ha,

max. 1 Anw.

Gegen Blattläuse und Kohlmottenschildlaus, beim Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf

Kultur: BBCH 11-49

3

Möhre (DAUCA), Knollensellerie (APUGR), Wurzelpetersilie (PARCT), Pastinak (PAVSA), Kohlrübe (BRSNA), Speiserübe (BRSRR)

(Freiland)

0,375 l/ha, 

max. 1 Anw.

Gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren, nach Warndienstaufruf

Kultur: BBCH 19-49

21

Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) (BEAVX)

(Freiland)

0,25 l/ha,

max. 1 Anw.

Gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren, nach Warndienstaufruf

Kultur: BBCH 19-49

7

Blumenkohle (NNNKL) 

(Freiland)

0,625 l/ha,

max. 1 Anw.

Gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren, nach Warndienstaufruf

Kultur: BBCH 19-49

3

Kohlrübe (BRSNA), Speiserübe (BRSRR)

(Freiland)

0,375 l/ha,

max. 1 Anw.

Gegen Blattläuse, beim Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf

Kultur: BBCH 11-49

21

Anwendungsbestimmungen: NW470, NG371.1189, SF275-EEGE, SS110-1, SS2101, SS530, SS610

Für die Anwendung 1-3, 5 und 6 mit Aufwandmengen von 0,375 l/ha oder 0,625 l/ha:
(NW609-2)
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden: 5 m

Für die Anwendung 2 und 5 mit einer Aufwandmenge von 0,625 l/ha:
(NT101-1)
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

Für die Anwendung 2 und 5 mit einer Aufwandmenge von 0,625 l/ha:
(NG372.1189)
Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde.

(NW705)
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder 
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
Auflagen: EB001-2, NB6612, NN3001, NN3002, NN410, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166, SF245-02, SS206 
Sonstige Hinweise: NB6641(B4)