Kartoffel - Pflanzkartoffelerzeugung

Pflanzkartoffelerzeugung – NEU: Abgabefrist Bodenproben:

Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2022/1192 führen die zuständigen Behörden amtliche Nachweiseerhebungen zum Vorkommen auf Kartoffelzystennematoden auf den Produktionsflächen, die zur Pflanzguterzeugung genutzt werden sollen, durch. Diese Nachweiserhebungen müssen im Zeitraum zwischen der Ernte der jüngsten Kultur und dem Anpflanzen der Kartoffelknollen durchgeführt werden. Ein Anbau von Pflanzkartoffeln darf erst erfolgen, wenn die Ergebnisse der Nematodenuntersuchung aus dem Labor vorliegen und damit die Freiheit der Anbaufläche von Kartoffelzystennematoden bescheinigt wird. Um ein Untersuchungsergebnis bis zum Zeitpunkt der Pflanzung im Anbaujahr 2026 zu gewährleisten, müssen die Bodenproben bis spätestens 31. Januar 2026 im Labor des Pflanzenschutzdienstes NRW eingegangen sein. Später eingehende Proben können für die Pflanzung 2026 nicht mehr berücksichtigt werden. Damit die Probenahmen rechtzeitig erfolgen können, ist eine frühzeitige Anmeldung bzw. Beauftragung der Probenahmen bei den amtlich bestellten Probenehmern erforderlich. Bei der Beauftragung zur Probenahme ist anzugeben, ob es sich um eine Anerkennungsfläche für Pflanzkartoffeln oder um eine betriebseigene Fläche zum Nachbau handelt.

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