Dünung aufzeichnen
Aufzuzeichnen sind für alle Bewirtschaftungseinheiten die
- Bodenuntersuchungsergebnisse (N und P),
- die vollständige Düngebedarfsermittlung,
- bis zum 31. März des Folgejahres die betriebliche Summe des Düngebedarfs,
- bis zum 31. März des Folgejahres die betriebliche Summe des Düngereinsatzes,
- Innerhalb von 2 Tagen jede Düngungsmaßnahme (Flächen, Größen, Art und Düngermenge),
- nach Abschluss der Weidehaltung der Umfang der Beweidung (Tierart, -anzahl, Weidetage).
Für die eingesetzten Düngemittel sind die Gehalte und Mengen an verfügbarem N, Gesamt-N und Phosphat zu belegen sowie bis zum 31. März des Folgejahres die betriebliche Summe des tatsächlichen Nährstoffeinsatzes. Ausgenommen von den Aufzeichnungspflichten sind insbesondere Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg N oder 30 kg Phosphat/ha aufbringen oder deren Bewirtschaftung eine bestimmte Flächengröße nicht überschreitet. Einzelheiten sind im Merkblatt zur LDüV erläutert, da sich die Obergrenzen je nach Lage der Flächen in Nitrat- oder Phosphat-gefährdeten Gebieten unterscheiden. Zudem bestehen gemäß LDüV Untersuchungspflichten der Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern.
Der Nährstoffvergleich entfällt. Allerdings gilt die Stoffstrombilanzverordnung weiterhin (für Betriebe ab 2,5 GV/ha bei mind. 20 ha, Viehhalter und mit Viehhaltern in Verbindung stehende BGA-Betriebe, die jeweils Wirtschaftsdünger von anderen aufnehmen. Ab 2023 für alle Betriebe ab 20 ha o. ab 50 GV.