Zwischenfruchtanbau
Zwischenfruchtanbau allgemein
Die sehr frühe Ernte bietet theoretisch einen wesentlich längeres Zeitintervall zur Vorbereitung und Saat einer Zwischenfrucht. Allerdings bedarf es zuvor einer ausreichenden Durchfeuchtung der Ackerkrume, damit Ausfallgetreide ausreichend auflaufen und nachfolgend eine Zwischenfrucht-Bestellung gelingen kann. Diese ist nicht gegeben. Wenn die Saat der ZF (noch) nicht erfolgt ist, sollte auf Niederschläge gewartet werden.
Zwischenfrüchte in mit Nitrat belasteten Gebieten
Mit dem Anbau von Zwischenfrüchten können bzw. müssen verschiedene Vorgaben erfüllt werden.
So gilt gemäß Düngeverordnung in mit Nitrat belasteten Gebieten die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen. Die Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Januar des Folgejahres umgebrochen werden. Ausgenommen vom Zwischenfruchtanbau sind Flächen mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag im zehnjährigen Mittel. Diese können im GeoBox-Viewer eingesehen werden (www.https://geobox-i.de/GBV-RLP/). Weiterhin ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden.
Der angeführte Zwischenfruchtanbau kann auch als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden. Dazu waren die dafür vorgesehenen Flächen im E-Antrag 2022 im Vorfeld anzugeben. Außerdem müssen dann die jeweiligen Vorgaben von Greening und Düngeverordnung zusammengeführt werden (z.B. Verwendung einer greening-konformen Saatgutmischung).