Meldepflicht an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier
Nach § 6 der Landesdüngeverordnung besteht für die sogenannten „Roten Gebiete“ für die Untersuchungen auf verfügbaren Stickstoff im Boden und Wirtschaftsdüngern (Wirtschaftsdünger zusätzlich auf gesamt Phosphat) eine Meldepflicht von 14 Tagen nach dem Analysedatum. Für Untersuchungen die bereits vor dem 20.2.2020 vorlagen begann die 14-Tagefrist mit der Veröffentlichung (Informationen für Ackerbau und Grünland) am 20.2.2020. Über das Modul „Melde- und Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online“ im Internetportal www.pflanzenbau.rlp.de sollen die Nmin-Analyseergebnisse sowie die Analysen der betreffenden Wirtschaftsdünger an die ADD Trier als die für den Vollzug des Düngerechts zuständige Stelle übermittelt werden. Bei der Dateneingabe kann entschieden werden, inwieweit die Ergebnisse der Nmin-Analyse dem N-Referenzflächennetz zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind die zur N-Düngerbedarfsermittlung notwendigen Bewirtschaftungsdaten einzugeben.
Darüber hinaus können auch die Angaben zum Abgeber, Empfänger, Art und Menge des Wirtschaftsdüngers einschließlich Inhaltsstoffen gemäß § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern vom 21. Juli 2010 gemeldet werden.
Werden Wirtschaftsdünger in „Roten Gebieten“ ausgebracht besteht nach der Landesdünge-VO die Pflicht von Wirtschaftsdünger-Untersuchungen. Betroffen sind Betriebe mit Tierhaltung (z.B. auch Pferdehalter) oder Biogasanlagen, die mehr als 750 kg N/Jahr in gefährdeten Gebieten ausbringen. Spätestens vor der ersten Anwendung dieser Dünger muss die erste Beprobung und Beauftragung eines Labors zur Untersuchung auf Gesamt-N, Ammonium-N oder verfügbaren N und Gesamt-Phosphat erfolgt sein. Dies kann auch Betriebe betreffen, die größere Mengen Wirtschaftsdünger aufnehmen und im roten Gebiet ausbringen. Probenahmeformular im Internet à downloads à Düngemittel-Formulare à Auftragsformular_und_Begleitschein_Wirtschaftsdünger