PSM-Anwendung auf "Flächen der Allgemeinheit"

Mit § 17 regelt das Pflanzenschutzgesetz die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören insbesondere

·    öffentliche Parks und Gärten,

·    Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden,

·    öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze,

·    Golfplätze,

·    Schul- und Kindergartengelände,

·    Spielplätze,

·    Friedhöfe,

·   Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Diese im Gesetz aufgeführte Aufzählung ist nicht abschließend. Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zeichnen sich dadurch aus, dass diese für einen unbestimmten Personenkreis ohne Einschränkung zugänglich sind. Auf diesen Flächen halten sich Personen unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands auf, die eines besonderen Schutzes bedürfen (VO (EG) Nr. 1107/2009). Deshalb ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten so weit wie möglich zu minimieren.

 

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nur PSM angewandt werden, die nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als PSM mit geringem Risiko zugelassen sind oder durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für diese Flächen festgestellt bzw. genehmigt worden ist. Das BVL hat eine entsprechende Liste der  Pflanzenschutzmittel unter www.bvl.bund.de veröffentlicht (Genehmigte Anwendungen).

Kristin Schüffler

TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
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