Aufzeichnungspflicht der PS-Anwendungen
In Thüringen gilt ab 01.01.2027 die Pflicht zur Dokumentation der PS-Anwendungen in elektronischer, maschinenlesbarer Form. Der neue Aufzeichnungsumfang, der ausführlich in der unten genannten Tabelle zusammengefasst ist (z. B. Zulassungsnummer, BBCH-Stadium, EPPO-Codes etc.), ist bereits seit dem 01.01.2026 zwingend erforderlich, d. h. alle in der Tabelle genannten Angaben sind bereits jetzt aufzuzeichnen. Die hierbei gem. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 neuen zusätzlich zu erfassenden Aufzeichnungsdaten sind in fetter Schriftart hervorgehoben. Eine Auflistung der wichtigsten Kulturen im Ackerbau, Obstbau, Gemüsebau und Zierpflanzenbau und deren EPPO-Codes sind in unten angefügten Dokumenten zu finden. Die Aufzeichnung wird weiterhin lokal bei dem Betriebsleiter zusammengeführt und muss der zuständigen Behörde, in Thüringen dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die Dokumentation der PS-Anwendung soll unverzüglich d. h. innerhalb der nächsten 14 Tage nach der Anwendung, erfolgen. Ab dem 01.01.2027 müssen die Aufzeichnungsdaten bis spätestens 30 Tage nach der Anwendung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format überführt werden, sofern dies nicht bereits bei der Anwendung automatisch geschieht. Ein digitales Aufzeichnungsportal für PS-Anwender ohne elektronische Ackerschlagkartei steht in Thüringen derzeit noch nicht zur Verfügung. Ab August 2026 soll die vom Julius-Kühn-Institut programmierte EDV-Lösung „DiPAge“ kostenfrei für Nutzer in ganz Deutschland zur Verfügung stehen. Zudem bietet Hortigate in Zusammenarbeit mit dem DLR Rheinpfalz das kostenpflichtige Dokumentationstool PS Info „MeinBetrieb“ an. PS-Anwender, die ihre PS-Anwendungen mit Hilfe einer elektronischen Ackerschlagkartei dokumentieren, erfüllen bereits die Anforderung der digitalen Aufzeichnungspflicht und brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen zu führen. Es gilt jedoch, mit dem Anbieter der Ackerschlagkartei zu klären, ob dieser die neuen Aufzeichnungsdaten in sein Programm bereits eingepflegt hat.
Bereits jetzt kann die zum Download bereitgestellte Excel-Datei verwendet werden. Diese enthält alle nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 geforderten Angaben. Für jeden Schlag muss ein extra Tabellenblatt ausgefüllt werden. Drop-Down-Listen liegen für die Auswahl der ‘Art der Verwendung‘, der ‘Anbauart‘ und der entsprechenden Einheiten vor. Alle weiteren Eingaben müssen vom Anwender selbstständig getätigt werden. Das Formular enthält außerdem ein Feld für Bemerkungen, dort können Besonderheiten der Behandlung angegeben werden. Das Formular ist bis auf die editierfähigen Zellen schreibgeschützt, die Reiter können aber kopiert/vervielfältigt und umbenannt werden.
Hinweise zur neuen Aufzeichnungspflicht
Nicht alle neuen Aufzeichnungsdaten müssen in jedem Fall mit dokumentiert werden. So ist Uhrzeit (Startzeitpunkt) nur zu dokumentieren, wenn das Pflanzenschutzmittel (PSM) die Anwendungsbestimmung (AWB) NT127 (vergeben bei PSM mit den Wirkstoff Clomazone), oder die Bienenschutzeinstufung B2 trägt. Bei der Anwendung von PSM mit B2-Auflage sollte im Bemerkungsfeld der Aufzeichnungen vermerkt werden, ob die Fläche von Bienen beflogen wurde, also die Kultur oder Unkräuter in der Kultur geblüht haben. Die Dokumentation des Startzeitpunktes ist bei B2-Mitteln nur dann notwendig, wenn die Fläche von Bienen beflogen wird. Auch das BBCH-Stadium, also das Entwicklungsstadium der Kultur, muss nicht in jedem Fall dokumentiert werden. Zwingend notwendig ist jedoch die Dokumentation des BBCH-Stadium bei Indikationen von PSM, welche die Anwendung in der Kultur nur auf bestimmte Entwicklungsstadien (z.B. Beginn Bestockung bis Ende Schossen) oder bestimmte BBCH-Stadien (BBCH 21 –BBCH 39) begrenzen. Das dokumentierte BBCH-Stadium darf sich dann nur innerhalb der angegebenen Spanne befinden. Da sehr viele PSM Indikationen eine Begrenzung der Anwendung auf bestimmte Entwicklungsstadien besitzen, ist es sinnvoll das BBCH-Stadium der Kultur während der Anwendung grundsätzlich zu dokumentieren. Einige PSM, welche nicht regulär zugelassen sind, sondern nur über eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der EU Verordnung 1107/2009 besitzen keine Zulassungsnummer. Bei Notfallzulassungen, die keine reguläre Zulassungsnummer tragen, sollte im Bemerkungsfeld darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem dokumentierten PSM um eine Notfallzulassung handelt.
| aufzuzeichnende | Beispiel | Erläuterung |
Anwender | Name | Max Mustermann | Name, Vorname |
Kultur | Bezeichnung | Winterraps | Kulturpflanze/ Flächennutzung |
EPPO-Code | BRSNW | Nutzung des EPPO-Codes | |
BBCH-Stadium | BBCH 34 | bei Indikationen mit Einschränkungen zum | |
PSM- | Datum | 30.03.2026 |
|
Uhrzeit (Start) | 21:00 Uhr | bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen (z. B. Bienenschutzeinstufung: B2 „nach tägl. Bienenflug bis 23 Uhr“ oder Wirkstoff Clomazone mit AWB NT127 | |
PSM-Bezeichnung | Carnadine 200 | vollständiger Name des PSM | |
PSM-Zulassungs-Nr. | 00B072-00 |
| |
Menge PSM | 0,25 l/ha | in Menge pro Fläche (kg/ha, l/ha) | |
Fläche | Georeferenzierte | AL49321V11 | verschiedene Möglichkeiten z. B. aus geobasierten Beihilfeantrag, GPS-Koordinate, Feldblock-ID, Flurstücks-Nr. |
Behandelte | 10,2 ha | Umfang der behandelten Einheit | |
Art der | Oberflächen | Oberfläche | z. B. Agrarflächen, Gleisanlagen, Nichtkulturland |
geschlossene Räume | z. B. Lager, Gewächshäuser | ||
Saat- und Pflanz- | z. B. Beizanlagen |