Notfallzulassungen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf Grundlage des Artikels 53 der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung nach umfangreicher und sorgfältiger Prüfung für das Pflanzenschutzmittel SIVANTO prime Anwendungen für einen Zeitraum von 120 Tagen zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden in verschiedenen Gemüse-Kulturen ermöglicht. Dies erfolgte, nachdem im März 2025 bereits Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger bakterieller Krankheitserreger in Zuckerrübe und Ende April in Kartoffel genehmigt wurden.
Diese Notfallzulassungen sind, wie die Notfallzulassungen in Zuckerrübe und Kartoffel auch, in eine abgestimmte Strategie zur Bekämpfung der Glasflügelzikaden eingebettet. Sie sind daher lediglich als ein Baustein neben anderen Maßnahmen zu einer notwendigen Bekämpfung der Glasflügelzikaden zu sehen. Das Pflanzenschutzmittel SIVANTO prime mit dem Wirkstoff Flupyradifurone wurde für die folgenden Gemüse-Kulturen zugelassen:
Kultur | Zeitraum | zugelassene Menge | zugelassene Fläche |
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Möhre | 23.05.-19.09.2025 | 57 Liter | 150 ha |
Rote Beete | 23.05.-19.09.2025 | 85 Liter | 337 ha |
Blumen- und Kopfkohle | 23.05.-19.09.2025 | 250 Liter | 400 ha |
Aktuell sind im Anbau von Gemüse zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger bakterieller Krankheitserreger keine Pflanzenschutzmittel regulär zugelassen. Für die Notfallzulassung in Roter Beete und Blumen- und Kopfkohlen wurden neben den Glasflügelzikaden weitere Schadorganismen wie Blattläuse und Weiße Fliege berücksichtigt. Für diese stehen aktuell im Gemüsebau ebenfalls keine ausreichenden Bekämpfungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Zum Schutz des Naturhaushalts, der Bienen sowie der Gesundheit von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden wurden diese Notfallzulassungen mit zusätzlichen Risikominderungsauflagen versehen. Hierzu gehören unter anderem Mindestabstände und die Ausbringung mit verlustmindernder Technik.
Alle im Rahmen dieser Notfallzulassungen zugelassenen Mittel dürfen nur nach vorherigem amtlichen Warndienstaufruf der zuständigen Pflanzenschutzdienste angewendet werden. Diese Warndienstaufrufe basieren auf den dargestellten Monitoringdaten, die flächendeckend erhoben werden.