Aktuelles aus den Ländern zur Sachkunde

Anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen für Sachkundige

Jeder Sachkundige muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren eine von dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anerkannte Fort- oder...

Drucktermine Sachkundeausweis (Chipkarte)

Drucktermine Zahlungseingang bis spätestens: 18.05.2026 11.05.2026 15.06.2026 08.06.2026 ...

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Termine von Fortbildungsveranstaltungen

Die Teilnahme an einer amtlichen bzw. amtlich anerkannten Fort- oder Weiterbildung ist für sachkundige Personen Pflicht um die...

Fortbildungsverpflichtung für Sachkundige im Pflanzenschutz

Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung für Sachkundige verpflichtend

Neuerwerb der Pflanzenschutz-Sachkunde

Teilnahme an einem Lehrgang mit anschließender Prüfung

Hinweise zur Sachkunde

Die Sachkundepflicht im Pflanzenschutz gilt für Personen

  • die Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • Personen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleiten oder beaufsichtigen,
  • die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (auch über das Internet).

Für einfache Hilfstätigkeiten (§ 9 Abs. 5 PflSchG) ist keine Sachkunde erforderlich. Dazu gehören

  1. die nicht berufliche Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich;
  2. einfache Hilfstätigkeiten (Verwendung von handgeführten Streichgeräten bei der Unkrautbekämpfung im Grünland sowie Verwendung von Legeflinten bei der Mäusebekämpfung) unter Verantwortung und ständiger Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis;
  3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis;
  4. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung.

Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Behörde, d.h. in der Regel vom amtlichen Pflanzenschutzdienst, ausgestellt. Anträge sind unter www.pflanzenschutz-skn.de online zu stellen. 

Antragstellung

Der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist maßgeblich dafür, in welchem Bundesland Ihr neuer Sachkundenachweis zu beantragen ist. Der Antrag muss von jedem zukünftigen Inhaber persönlich gestellt werden, Sammelanträge können nicht eingereicht werden.

Der Antragsteller bekommt einen Bescheid über die fachliche Entscheidung und einen Kostenfestsetzungsbescheid. Die Einzahlung oder Überweisung der Gebühr muss einzeln unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks aus dem Kostenfestsetzungsbescheid erfolgen. Die Gebühr kann auch von einem Dritten (z.B. Arbeitgeber) beglichen werden. Nach Zahlungseingang wird anschließend der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat versandt.

Möglichkeiten der vorgelegten Bescheinigungen:

Nachweise werden anerkannt für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel und die Beratung zum Pflanzenschutz oder für die Abgabe von Pflanzenschutzmittel

  • Bestandene Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung (Prüfungszeugnis) für die Anwendung nach alter und neuer SachkundeVO.
  • Bestandene Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung (Prüfungszeugnis) für die Abgabe/Verkauf nach alter und neuer SachkundeVO oder bestandene Pflanzenschutzsachkundeprüfung nach alter Sachkundeverordnung bis 26.05.2013 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • Berufsabschlüsse
    Vorlage eines Zeugnisses (Vorder- und Rückseite) über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Anlage 2 Teil A PflSchSachkV von 2013 (Anwendung):
  • Landwirt/in
  • Forstwirt/in
  • Gärtner/in
  • Winzer/in
  • Landwirtschaftliche/r Laborant/in
  • Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in
  • Fachkraft für Agrarservice ab 2005
  • Schädlingsbekämpfer/in seit 2004
  • Geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in seit 1997
  • Pflanzentechnologe/in seit 2013
  • Vorlage eines Zeugnisses (Vorder- und Rückseite) über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Anlage 2 Teil B PflSchSachkV von 2013 (Abgabe)
    • Florist/in ab Febr. 1997
  • Andere Berufsausbildung: Einzelfallprüfung
  • Hochschulabschlüsse: Einzelfallprüfung
  • Ausländische Berufs- und Hochschulabschlüsse: Für Personen mit ausländischem Abschluss gilt, dass in dem Heimatland ein Sachkundenachweis im Sinne des Artikel 5 RL 2009/128/EG beantragt werden muss. oder Mit dem übersetzten Berufs- oder Hochschulzeugnis wird eine übersetzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt aus der hervorgeht, dass die Inhalte des Anhang I der RL 2009/128/EG Bestandteil der Ausbildung waren.

Wichtiger Hinweis: Sollte Ihr Berufsabschluss älter als 3 Jahre alt sein, ist eine aktuelle Bescheinigung über eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung im Pflanzenschutz erforderlich.

Achtung! Personen, die als nicht sachkundig im Sinne von Pflanzenschutzgesetz und Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung gelten, können durch einen Lehrgangsbesuch mit abschließender Prüfung die Pflanzenschutz-Sachkunde erlangen.

Termine für die Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung der Sachkunde im Pflanzenschutz sowie Prüfungstermine, die entsprechenden Formulare und Kontaktadressen finden Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst