Pflanzenpasspflicht
Neue Pflanzengesundheitsverordnung ab 14.12.2019
-Pflanzenpass-
In den Artikeln 78 ff. der VO (EU) 2016/2031 sind die Regelungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebietes der Union erforderlichen Pflanzenpässe aufgestellt.
Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und gegebenenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete. Mit der Ausstellung des Pflanzenpasses wird die Freiheit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände von Unionsquarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen bestätigt.
Pflanzenpässe sind für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union erforderlich. Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, für die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union eine Pflanzenpasspflicht nach Artikel 79 VO (EU) 2016/2031 besteht. Diese Liste wird alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten sowie explizit aufgeführte Samen.
Für die Einfuhr in Schutzgebiete gelten die besonderen Regelungen nach Artikel 80 VO (EU) 2016/2031.
Pflanzenpasspflicht:
Eine Ausnahme von der Pflanzenpasspflicht besteht nur bei der direkten Abgabe an den Endnutzer, Artikel 81 Abs. 1 (VO) EU 2016/2031. Diese Ausnahme gilt nicht, sofern der Endnutzer, die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände im Fernabsatz erhält, oder für Endnutzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in einem Schutzgebiet.
Für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird ebenfalls kein Pflanzenpass benötigt, vgl. Artikel 82 VO (EU) 2016/2031.
Pflanzenpässe die vor dem 14.12.2019 ausgestellt werden, behalten bis zum 14.12.2023 ihre Gültigkeit.
Form und Inhalt des Pflanzenpasses regelt Artikel 83 VO (EU) 2016/2031. Demnach ist der Pflanzenpass ein gut erkennbares Etikett auf einem Träger, der von allen anderen Informationen oder Etiketten, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden, zu unterscheiden ist. Der Pflanzenpass hat gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen haben unveränderlich und dauerhaft zu sein. Pflanzenpässe müssen rechteckig und gut sichtbar sein. Zur Schriftgröße gibt es keine Vorgaben. Die formalen Anforderungen an das Aussehen eines Pflanzenpasses sin in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 festgelegt.
Die inhaltlichen Elemente eines Pflanzenpasses finden sich nach Art 83 Abs. 3 der VO (EU) 2016/2031 im Anhang VII Teil A bis D.
Das Wort „Pflanzenpass“ befindet sich in der oberen rechten Ecke in einer Amtssprache der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung „Plant Passport“. Die Flagge der Union findet sich in der oberen linken Ecke in Farbe oder in Schwarz-Weiß wieder.
Unter dem Buchstaben „A“ folgt der botanische Name der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (Im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), optional der Name der Sorte.
Unter dem Buchstaben „B“ findet sich die Registriernummer des Pflanzenpassausstellers = ermächtigter Unternehmer.
Unter dem Buchstaben „C“ folgen der Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände. Der Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
Unter dem Buchstaben „D“ wird der Name des Ursprungsdrittlandes oder der Zwei Buchstaben Code des Ursprungsmittgliedstaates aufgeführt.
Ein Bestandteil des Pflanzenpasses ist der sogenannte Rückverfolgbarkeitscode. Der Rückverfolgbarkeitscode ist ein Buchstabencode, oder ein numerischer oder alphanumerischer Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich des Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen.
Der Rückverfolgbarkeitscode muss nicht angegeben werden, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in einer Weise vorbereitet sind, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden können und es besteht nicht die Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 VO (EU) 2016/2031 gelten.
Der Unternehmer hat zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit Aufzeichnungen zu führen, Artikel 69 VO (EU) 2016/2031. Diese beinhalten Angaben über die Zulieferungen sowie der Auslieferungen. Es muss für jede Handelseinheit feststellbar sein, von wem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände an den Unternehmer geliefert worden und an wen der Unternehmer diese ausgeliefert hat. Die Aufbewahrungspflicht beläuft sich auf mindestens 3 Jahre, vgl. Artikel 69 Abs. 4 VO (EU) 2016/2031.
Das Ersetzen von Pflanzenpässen ist unter den Voraussetzungen des Artikel 93 Abs. 3 VO (EU) 2016/2031 zulässig, wenn:
1. die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
2. die phytosanitären Anforderungen nach Artikel 85 und 86 erfüllt sind,
3. die Wareneigenschaften unverändert sind.
Wird der Pflanzenpass ersetzt, so ist der vorherige Pass drei Jahre aufzubewahren.
Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgestellt. Sie können auch von der zuständigen Behörden ausgestellt werden, vgl. Artikel 84 VO (EU) 2016/2031. Die Ermächtigung der Unternehmer zum Ausstellen von Pflanzenpässen (vgl. Artikel 89 VO (EU) 2016/2031) ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Er muss bestimmte Kriterien erfüllen, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten.
Er muss notwendige Kenntnisse hinsichtlich geltender Vorschriften in Bezug auf Verfahren, Untersuchungen und Maßnahmen aufweisen, die erforderlich sind, das Auftreten und die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, zu verhindern. Im Weiteren muss er über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge, die von ihnen ausgelösten Symptome und die Mittel zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schädlinge verfügen.
Kriterien, die von Unternehmen zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) festgelegten Bedingungen zu genügen und ein Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Kriterien erfüllt werden, finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/827. Diese Verordnung gilt ab dem 14.12.2020.
Ein ermächtigter Unternehmer hat weitere Pflichten zu erfüllen, vgl. Artikel 90 VO (EU) 2016/2031. Er hat den Produktionsablauf in seinem Unternehmen sowie das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen kritisch zu überwachen. Er hat die pflanzengesundheitlichen Vorschriften einzuhalten und die Anforderungen, die an einen Pflanzenpass gestellt werden einzuhalten. Hierzu zählen u.a. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände risikobasiert und zum geeigneten Zeitpunkt auf geregelte Schädlinge zu untersuchen. Die Untersuchung hat in den Betriebsstätten und Flächen sowie der unmittelbaren Umgebung zu erfolgen. Das Personal ist hierfür angemessen zu schulen. Auch hier obliegt dem Unternehmer eine Aufbewahrungspflicht der Untersuchungsergebnisse von mindestens drei Jahren.
Der Hinweis wird entsprechend der noch ausstehenden Regelungen fortlaufend ergänzt.