Registrierung von Unternehmen
Entsprechend Artikel 65 (1) der EU Verordnung 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung- PHR) führt die zuständige Behörde ab 14.12.2019 ein Amtliches Unternehmensregister u. a. über die folgenden Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in die Union einführen (Importeur) oder für die ein Pflanzenpass innerhalb der Union (PP), NEU!: ein Pflanzengesundheitzeugnis für ein Drittland erforderlich ist (Exporteur). Außerdem über Unternehmer, die gemäß Artikel 89 der VO ermächtigt sind Pflanzenpässe auszustellen sowie Unternehmer, die ermächtigt sind Markierungen nach Artikel 98 der VO anzubringen (Behandler/ Verpacker) etc.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer kleine Mengen (noch nicht definiert) und diese direkt an den privaten Endnutzer abgibt, ausgenommen Fernabsatz (Onlinehandel, Katalog usw.)
Die betroffenen Unternehmer stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Amtliche Unternehmensregister (vgl. Artikel 66 PHR), in diesem hat er seine beabsichtigten Tätigkeiten nach Artikel 65 (1) PHR anzugeben.
Die Beantragung der Registrierung erfolgt bei der zuständigen Behörde, ein Unternehmer kann nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt gegebenenfalls mit ausdrücklichem Verweis auf jeden einzelnen der unterschiedlichen Betriebe gemäß Artikel 66 (2) Buchstabe d.
Ohne Antragstellung werden die bisher im Land Brandenburg registrierten Unternehmen in das Amtliche Unternehmensverzeichnis übernommen, -soweit zutreffend- aktualisiert der Unternehmer seine Daten bis zum 20.03.2020.
Der Unternehmer ist verpflichtet -soweit zutreffend- diese Antragsdaten bis zum 30.04 jeden Jahres zu aktualisieren. Für Unternehmensangaben (Name, Anschrift, Kontaktdaten) ist bis spätestens 30 Tage nach der Änderung der Angaben ein Antrag auf Aktualisierung zu stellen.
Registrierte Unternehmer stellen die Rückverfolgbarkeit der Zulieferungen sowie Auslieferungen von passpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände mit Angabe des Unternehmens und den einschlägigen Informationen zum Pflanzenpass sicher, zu diesem Zweck führt er Aufzeichnungen für jede Handelseinheit, diese sind drei Jahre aufzubewahren.